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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10
    § 134 BGB; § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO

    Das AG München hat entschieden, dass eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, mit der für gerichtliche Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wird, unwirksam ist. Damit entging der betroffenen Rechtsanwaltspartnerschaft jedoch nicht die vollständige Vergütung. Vielmehr konnte diese, nachdem sich die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung als unwirksam erwies, zumindest die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich dann nach den Vorschriften des RVG. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 3 Abs. 4 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass eine für die außergerichtliche Tätigkeit statt der Geschäftsgebühr vereinbarte Vergütung auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet wird.  Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG trete eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr nur ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden sei (BGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az. VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschluss vom 14.8.2008, Az. I ZB 103/07, RVGreport 2008, 436; Beschluss vom 30.04.2008, Az. III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). Eine – anrechenbare – Geschäftsgebühr entstehe indes nicht, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 15a RVG

    Auch der Xa-Zivilsenat des BGH hatte eine Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Anrechnung von gerichtlicher Verfahrensgebühr auf außergerichtliche Geschäftsgebühr zu treffen. Dabei konnte dieser Senat jedoch die Frage der Anwendbarkeit des neuen § 15a RVG auf Altfälle elegant umschiffen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Honorar ein Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr nach dem RVG angefallen war. Demgemäß habe auch keine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu erfolgen, so dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe nicht zu beanstanden sei. Die Klärung der Frage, ob § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, war jedoch schon vom 2. Senat des BGH durch Beschluss vom 02.09.2009 (Link: BGH) im positiven Sinne erfolgt.

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07
    § 3 a RVG, § 307 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Abrechnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren jeweils in Zeittakten von 15 Minuten berechnet hatte, wirksam ist. Damit entschied das Gericht gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf (I-24 U 196/04 vom 29.06.2006), welches eine solche Klausel in einer Vergütungsvereinbarung für unwirksam hielt. Damit scheinen die Entscheidungen im Widerspruch zueinander zu stehen, die Unterschiede ergeben sich jedoch aus den Einzelfällen. In der Angelegenheit vor dem OLG Düsseldorf hatte der abrechnende Rechtsanwalt die 15-Minuten-Zeittakt-Klausel missbräuchlich ausgenutzt, d.h. es wurden von 167 Zeittakten 115 Takte als „bis zu 15 Minuten“ abgerechnet. Das OLG Schleswig hat dieses Urteil geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Möglichkeit, eine Klausel missbräuchlich auszunutzen, diese Klausel nicht per se unwirksam macht. Im Gegenteil müsse, wenn Zeithonorare grundsätzlich gesetzlich zulässig seien, auch eine Zeittaktung ermöglicht werden.

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