IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. März 2010

    OLG Köln, Urteil vom 29.01.2010, Az. 6 U 177/09
    §§ 12 Abs. 2 UWG; 542 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer kennzeichenrechtlichen Angelegenheit auch nachträglich noch entfallen kann, wenn der Antragsteller seine Rechte zwischendurch nur zögerlich verfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin war die Dringlichkeit noch nicht angezweifelt worden. In der Berufungsinstanz gewann das Gericht jedoch die Überzeugung, dass das zögerliche Vorgehen der Antragstellerin die Dringlichkeit beseitigte. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung und Bestätigung im Widerspruchsverfahren vertrieb die Antragsgegnerin das Produkt mit der streitigen Kennzeichnung weiter. Die Antragstellerin hatte auf Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und zeitweise ausdrücklich darauf verzichtet. Das Argument der Antragstellerin, dass es ihr um die Herbeiführung einer gütlichen Einigung unter Einbeziehung eines weiteren Verfahrens zwischen den Parteien gegangen sei, überzeugte das Gericht nicht. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Nach einer kostenpflichtigen Studie der Deutsche Card Services GmbH (Page Retail Report 2008) erledigen deutsche Onlinekäufer den größten Teil ihrer Warenkäufe in den ersten drei Tagen der Woche.  Die Deutsche Card Services GmbH hatte auf eine Umfrage verzichtet und stattdessen „rund sieben Millionen zwischen Oktober 2006 und September 2007 tatsächlich durchgeführte elektronische Zahlungsvorgänge analysiert, die die Deutsche Card Services beispielsweise im Auftrag von Kreditkartenanbietern wie Visa und MasterCard oder per elektronischer Lastschrift (ELV) abwickelt“ berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie bei heise.de). Der Großteil der Online-Shopping-Aktivitäten, so heise.de, entfalle aber unverändert auf die typische werktägliche Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Uhr. Über 53 Prozent der Einkäufe fänden in diesem Zeitraum statt, wobei insbesondere die „Mittagspause“, also das Zeitfenster zwischen 12 und 14 Uhr, mit über 13 Prozent aller Transaktionen herausrage.

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07
    § 6 Abs. 2 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass § 6 Abs. 2 ElektroG, welcher die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten regelt, eine Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen diese Registrierungspflicht kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgemahnt werden. Betroffen ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG „jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig, 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“ Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, die Elektronikware aus Asien importieren.

    Das Urteil ist auch nicht seit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 überholt (Link: OLG Düsseldorf). Während es in dieser Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war in dem späteren Urteil lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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