Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: In Adresshändler-AGB festgelegte Vertragsstrafe von 25.000 EUR ist unwirksamveröffentlicht am 8. März 2013
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2012, Az. 9 U 77/12
§ 307 BGB, § 310 BGB, § 339 BGB
Das OLG Celle hat entschieden, dass eine in den AGB zwischen zwei Adresshändlern vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR für den Fall, dass für eine gelieferte Adresse auf Nachfrage nicht binnen 24 Stunden eine Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann, unangemessen und daher unwirksam ist. Der Vertragspartner werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt, da zum einen die Frist zu kurz bemessen sei und zum anderen die Höhe der Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise eintretenden Schaden stehe. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Rechtsmissbrauch, bei geringem Geschäftsumsatz und hoher Abmahntätigkeitveröffentlicht am 19. Oktober 2011
OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen dem erzielten Umsatz und der Abmahntätigkeit Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Hohe Anzahl von Abmahnungen ist kein Beweis für Rechtsmissbräuchlichkeit, wohl aber deren Verhältnis zu dem Umsatz des Abmahnersveröffentlicht am 4. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut klargestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit vorliegt, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei dies insbesondere auf das Gebührenerzielungsinteresse zutrifft. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben müsse. Dies ergebe sich jedoch nicht allein aus einem hohen Umfang der Abmahntätigkeit, denn dieser könne sich auch aus einer hohen Anzahl von Wettbewerbsverstößen ergeben. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Ein solcher weiterer Umstand könne in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs liegen ebenso wie in der Art und Weise der Rechtsverfolgung. Dies hatte bereits das LG Berlin in der Vergangenheit entschieden. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten 60 Abmahnungen versandt.
- LG Hamburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung bei Auseinanderfallen von Anzahl der Abmahnungen und Umfang der gewerblichen Tätigkeitveröffentlicht am 30. März 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Fall von rechtsmissbräuchlicher (wettbewerbsrechtlicher) Abmahnung vorliegt, wenn die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Dabei stellte die Kammer das mit der Rechtsverfolgung verbundene Kostenrisiko dem Umsatz der Antragstellerin gegenüber. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstünden Verfahrensgebühren in Höhen von insgesamt mehr als 2.100,00 EUR, was bei (den konkret anhängigen) 39 Wettbewerbsverfahren zu einem Kostenrisiko von 811.900,00 EUR führen würde, das den Jahresumsatz der Antragsstellerin in Höhe von rund 17.000,00 EUR, der sich zudem auf eine ganze Reihe verschiedener Warengruppen verteilte, um ein Vielfaches überschreite. (mehr …)
- BGH: Der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ ist auch ohne nähere Angaben in der Werbung zulässigveröffentlicht am 18. Januar 2010
BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06
§§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbemaßnahme, die für den Erwerb eines Produktes eine (begrenzte) kostenlose Zugabe verspricht, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Zusatz „solange der Vorrat reicht“ für den Verbraucher deutlich erkennbar vorhanden ist. Diese Angabe sei eindeutig genug, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die bereit gehaltene Menge an Zugaben geringer ist als die Menge der Hauptware, so dass er nicht sicher sein könne, in den Genuss der Zugabe zu kommen. Genauere Angaben seien nicht notwendig, zumal z.B. die Angabe der Menge der Zugaben dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben könnte, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem fraglichen Geschäftslokal noch in den Genuss der Zugabe komme. Das Gericht räumte allerdings ein, dass die Einschränkung „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein könne, wenn die Menge der bereits gehaltenen Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance auf Erlangung der Zugabe habe. Dies wurde im entschiedenen Fall jedoch nicht vorgetragen.
(mehr …) - OLG Köln: Das Markengesetz genießt auch nach neuer Rechtslage Vorrang vor dem UWGveröffentlicht am 16. Juni 2009
OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009, Az. 6 U 180/08
§§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs.2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG (2008)
Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis das Marken- und das Wettbewerbsrecht zueinander stehen. Diese Rechtsfrage ist beispielsweise relevant für die Überlegungen, ob bei einem fehlenden Markenrechtsverstoß seitens des Markeninhabers alternativ aus dem Wettbewerbsrecht gegen den Störer vorgegangen werden kann oder ob Markenrechtsverstöße in einem Onlineshop nur durch den Markeninhaber oder auch durch einen Wettbewerber abgemahnt werden können. Im Ergebnis lehnte das OLG Köln eine Anwendung des Wettbewerbsrechts nach dem „neuen“ UWG in der Fassung vom 29.12.2008 neben dem Markenrecht ab. (mehr …)