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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Rabattangebots durch ein Möbelhaus mit Preisnachlässen von „bis zu X % *“ und einer Sternchenauflösung mit dem Hinweis „Ausgenommen Werbeware“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es sei für den Verbraucher nicht eindeutig, welche Produkte unter „Werbeware“ fallen, so dass er über die Beschränkungen des Rabattangebots nicht hinreichend aufgeklärt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln,  Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 219/12
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Rabattangebot eines Telekommunikationsunternehmens, welche in den Bedingungen ausführt, dass der vergütete Betrag „auf einer der nächsten Telefonrechnungen gutgeschrieben“ wird, den Anforderungen an eine wettbewerbskonforme Verkaufsförderungsmaßnahme genügt. Die gegebenen Informationen seien als ausreichend und nach Lage der Dinge auch als genügend klar und eindeutig anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 21.07.2011, AZ. I ZR 192/09
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem „Wertgutschein“ im Nennwert von 500,00 EUR die Bedingungen für die Verkaufsförderungsmaßnahme auch dann klar und eindeutig angegeben sind, wenn in der Werbung der Listenpreis der betreffenden Produkte nicht angegeben wird. Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG sei es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folge, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst werde, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt würden. Deshalb sollten Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben seien. So müsse sich der Verbraucher über zeitliche Befristungen der Aktion, eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen informieren können. Die Angaben dürften ihn nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gälten. Das sei bei der angegriffenen Werbung der Beklagten auch nicht der Fall. Die Informationspflicht umfasse grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Bei einem Preisnachlass in Form eines „Wertgutscheins“ müsse der Werbende lediglich angeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe er sich bezieht und in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 95/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ursprünglich befristet waren, auch verlängert werden dürfen, soweit dies nicht von vornherein geplant war. Im vorliegenden Fall stritten zwei Möbelhäuser, wobei der Kläger vortrug, das Möbelhaus habe die Kunden über den wahren Zeitraum der Rabattaktion getäuscht, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Der Senat wies dies zurück. Eine Irreführung scheitere daran, dass ein entsprechender Entschluss gefehlt habe; die Verlängerung sei erst nachträglich beschlossen worden. Höchst interessant ist, dass das OLG Hamm hier dem Kläger wohl die Beweislast dafür auferlegt, ob der Wettbewerber bei der Planung der Verkaufsförderung bereits eine Verlängerungsabsicht gehabt habe. Das KG Berlin sieht dies anders. Einmal befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen dürfen nicht verlängert werden (KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07). Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07
    § 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer für eine Verkaufsförderungsmaßnahme wie z.B. Rabatt- oder Geschenkaktionen den Anfangstermin nicht bekannt geben muss, wenn diese Aktion bereits begonnen hat. Die gesetzliche Verpflichtung, die „Bedingungen der Inanspruchnahme“ für solche Maßnahmen zu nennen (§ 4 Nr. 4 UWG), gelte bezüglich des Anfangstermins nur dann, wenn dieser noch in der Zukunft liege. Handele es sich bei der Aktion um einen Räumungsverkauf, sei auch kein Hinweis erforderlich, wann dieser Verkauf beendet werde, wenn der Verkäufer sich nicht auf einen zeitlichen Rahmen festgelegt habe. Eine Verpflichtung, sich auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen, sei der Regelung auch nicht zu entnehmen. Der Verkäufer könne zunächst offen lassen, ob er später eine zeitliche Befristung festlegt oder ob er einen vollständigen Abverkauf durchführen will. Lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung müsse hingewiesen werden. Schließlich müsse der Verkäufer auch nicht gesondert darauf aufmerksam machen, dass er sich bei der Bewerbung einer bereits begonnenen Aktion um eine Erinnerungswerbung handele, solange für den Kunden erkennbar ist, dass die Maßnahme bereits begonnen hat und unter welchen Voraussetzungen er die versprochenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Eine Entscheidung des BGH vom gleichen Tage, ebenfalls über die Wettbewerbswidrigkeit einer Räumungsverkaufswerbung, fiel jedoch zu Ungunsten des Verkäufers aus (Link: BGH). Auch hier steckt, wie so oft, der Teufel im Detail.

  • veröffentlicht am 16. September 2009

    BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06
    § 12 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen wie beispielsweise Geld-zurück-Garantien in der Fernsehwerbung auch verkürzt dargestellt werden können. Zwar müsse der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben, sich vor Treffen einer Kaufentscheidung über alle Bedingungen einer Aktion zu informieren. Es sei aber zulässig, in einer Fernsehwerbung, die gemäß der Natur der Sache nur über zeitlich begrenzte Möglichkeiten verfüge, die Werbebotschaft zu vermitteln, für weiterführende Informationen auf eine Internetseite zu verweisen. Voraussetzung dafür sei, dass dieser Hinweis für den Verbraucher gut erkennbar sei. Dafür sei eine Einblendung ausreichend, die Internetadresse auszusprechen, sei nicht erforderlich.

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