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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 102 Abs. 1 EGV 207/2009; § 14 Abs. 6 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Programmierung der internen Suchmaschine einer Verkaufsplattform in der Form, dass Suchanfragen von Nutzern automatisch in einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen und so durch eine externe Suchmaschine (z.B. Google) Treffer generiert werden, die zu der Internetseite dieser Verkaufsplattform führen, eine Markenverletzung durch aktives Tun darstellt. Es liege eine unzulässige markenmäßige Verwendung vor, für welche der Betreiber der Verkaufsplattform durch die vorgenommene Programmierung auch verantwortlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. April 2015

    OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 U 56/14
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für die Zeitungsanzeige einer Online-Verkaufsplattform (hier: meinpaket.de) lediglich eingeschränkte Informationspflichten gelten. Laut der Anzeige wurde durch die Verkaufsplattform bei Bestellung bis zu einem bestimmten Termin ein Rabatt gewährt. Für eine solche Art der Werbung sei die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers eine wesentliche Information. Es genüge allerdings, dass diese Informationen auf der Internetseite „meinpaket.de“ leicht abrufbar zur Verfügung gestellt würden, denn der interessierte Verbraucher müsse die in der Werbung angegebene Webseite ohnehin und zwangsläufig aufrufen, soweit er das beworbene Angebot wahrnehmen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, Az. 4 U 145/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 d BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Onlinehändler, der seine Angebote über eine von einem Dritten betriebene Verkaufsplattform vertreibt, technische Fehler des Plattformbetreibers nicht zugerechnet werden können, da der Betreiber nicht als Beauftragter des Händlers anzusehen ist. Jedoch sei der Anbieter verpflichtet, bei Entdeckung von technischen Pannen unverzüglich für deren Entfernung zu sorgen. Auf der anderen Seite hafte der Plattformbetreiber jedoch auch nicht für Wettbewerbsverstöße der einzelnen Anbieter. Er sei im Verhältnis zu Dritten wie ein Vermieter des Anbieters anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin unstreitig in mehreren Angeboten zwei widersprechende Widerrufsbelehrungen abgebildet. Eine Belehrung war korrekt, die andere, die in einem dafür vorgesehenen Textfeld abgedruckt war, enthielt inhaltliche Fehler und war zudem im gesamten Text mit so genannten Steuerzeichen durchsetzt, die eine Lesbarkeit extrem erschwerten.

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