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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013, Az. 3 U 12/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für Babynahrung mit dem Hinweis „natürliche Milchsäurekultur“ irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn der fragliche Bestandteil nicht in der verwendeten Form in der Natur vorkommt, sondern im Labor durch einen enzymatischen Selektionsprozess in seiner biochemischen (genetischen) Beschaffenheit verändert wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZB 71/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG, § 41 S. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung ankommt, nicht zum Zeitpunkt der Eintragung. Zuvor wurde dies anders gehandhabt, um teilweise langwierige Rückermittlungen zum Anmeldezeitpunkt zu vermeiden und eine schnellere Eintragung zu fördern. Im Lichte der europäischen Rechtsprechung sei diese Auffassung jedoch zu ändern. Nunmehr sei auf den Anmeldezeitpunkt abzustellen, um Nachteile des Anmelders durch ein langes Eintragungsverfahren zu verhindern. Denn je länger eine Eintragung dauere, desto wahrscheinlicher sei ein Verlust der Unterscheidungskraft während des Verfahrens. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 29 U 3633/10
    §§ 124, 115 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Marke tatsächlich rechtserhaltend benutzt wird, entscheidend vom Verkehrsverständnis abhängt. Für eine ernsthafte Benutzung sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet werde, für die sie eingetragen sei. Dabei sei jedoch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Marke war für Arzneimittel eingetragen, doch lediglich beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln benutzt worden. Nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers habe es sich jedoch auch bei den vertriebenen Tabletten um Medizin gehandelt, da das Mittel auf der Verpackung neben der Kennzeichnung „Sallaki TABLETS“ den Hinweis „AYURVEDIC MEDICINE“ und Indikationen verschiedener entzündlicher Erkrankungen (Ostheo arthritis, myositis, fibrositis) enthielt. Ein derart aufgemachtes Mittel, das als MEDICINE (Medizin) bezeichnet werde, zur Behandlung von entzündlichen Erkrankungen bestimmt sei und individuell vom Arzt verschrieben werde, stufe der Verbraucher als Arzneimittel ein. Dies reiche für die rechtserhaltende Benutzung aus, auch wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche oder gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen verstoße.

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