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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 475 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sog. B-Ware nicht als Gebrauchtware anzusehen ist und demgemäß die gesetzliche Gewährleistungsfrist auch nicht auf 1 Jahr verkürzt werden darf. Einmal ausgepackte und vorgeführte Ware oder Ware mit fehlender oder beschädigter Originalverpackung sei keine Gebrauchtware, da die Ware dadurch noch nicht bestimmungsgemäß genutzt („gebraucht“) worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Urteil vom 29.08.2013, Az. 1 U 194/13
    § 307 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 BGB,
    § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG

    Das OLG Jena (Thüringische Oberlandesgericht) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach Sachmängelansprüche in 12 Monaten verjähren, unwirksam ist, wenn sie sich auf den Verkauf und die Installation von Ladeneinrichtungen bezieht. Wenn die Ladeneinrichtung fest mit einem Bauwerk verbunden werde, so der Senat, müsse gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten. Streitgegenständlich war die Klausel: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG; § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Essen hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Händler die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für nicht gebrauchte, so genannte B-Ware nicht auf ein Jahr verkürzen kann. Das Gesetz sehe die Möglichkeit einer Verkürzung der Gewährleistung nur für gebrauchte Ware vor. Werde B-Ware aber wie im vorliegenden Fall als Ware definiert, die nicht mehr original verpackt ist oder bei der die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte oder die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurde, handele es sich nicht um gebrauchte Artikel. Ein erhöhtes Sachmängelrisiko, welches eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist rechtfertige, bestehe dort  nicht.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12
    § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Die Klausel „VI. … Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. … VII. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …(mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2008

    LG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 256/07
    §§ 309 Nr. 7 a und b, Nr. 8 b ff., § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Regelung in AGB, die die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (hier: von 10 auf maximal 3 Jahre) statuiert, unzulässig und damit wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Das LG Hannover beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher feststellte, dass „eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist […] abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“ Eine Ausnahme dieser bezeichneten Schadensersatzansprüche hatte die Beklagte in ihrer Klausel nicht vorgenommen. Dem Einwand, dass diese Schadensfälle (z.B. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)  bei der Tätigkeit der Beklagten – der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und anderen Verträgen – nicht relevant würden, folgte das Gericht nicht; es wollte den Eintritt solcher Schadensfälle nicht mit Sicherheit ausschließen.

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