IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14
    § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 87f UrhG

    Das LG Berlin (Volltext unten) hat entschieden, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG auch dann vorliegt, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL – also außerhalb „normaler“ Suchfunktion – zugänglich ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011, Az. I-20 U 164/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Produktion und Verteilung einer unentgeltlichen Mitgliederzeitung des Marketing-Clubs eines Herausgebers nicht gegen dessen vereinbartes Konkurrenzverbot mit einem Verlag verstößt. Verlag und Herausgeber hatten die gemeinsame Herausgabe einer Zeitschrift „A“ vereinbart und im zu Grunde liegenden Vertrag die Klausel „keine Konkurrenzobjekte der Zeitschrift zu betreiben oder sich an einem derartigen Projekt zu beteiligen“ aufgenommen. Darunter falle jedoch nicht die Verteilung einer Mitgliederzeitung „H“ unter den Mitgliedern des Marketing-Clubs, da der Zeitschrift „A.“ durch das Vorhaben des Antragstellers keinerlei Einbuße bei den abgesetzten Exemplaren drohten, weil die künftig mit der Zeitschrift „H.“ versorgten Mitglieder der Marketing-Clubs auch weiterhin mit der Zeitschrift „A.“ ausgestattet würden. Daher sei nach der vorzunehmenden Auslegung des Vertrags kein Verstoß anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 7 W 53/12
    § 56 RStV; § 11 HmbgPresseG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, dem mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen für eine Erstmitteilung zugehen, keine davon veröffentlichen muss, wenn der Betroffene nicht eindeutig zu erkennen gibt, durch welche Gegendarstellung er seine Ansprüche als erfüllt ansieht. Sei letzteres nicht der Fall, sei das Gegendarstellungsverlangen nicht gesetzeskonform ausgebracht worden und damit von dem betroffenen Herausgeber nicht zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2012

    Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für Leistungsschutzrechte der Verlage (oder auch: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes) liegt vor (hier). Einem solchen Gesetzesvorhaben begegnete bereits vor dem jetzigen Entwurf gewichtige Kritik (vgl. Stellungnahme der GRUR), die jedoch in dem Entwurf weitestgehend unbeachtet geblieben ist (vgl. die Analyse von Till Kreutzer, hier). Es sind folgende Änderungen des UrhG geplant: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 6 U 118/11
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 4 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Innehaben von Exklusivrechten eines Verlages an einem Sammelwerk (Kunstbuchband mit Fotografien von Helmut Newton) nicht zwangsläufig dazu führt, dass auch Exklusivrechte an den einzelnen enthaltenen Fotografien entstanden sind. Dazu seien die zu Grunde liegenden Verträge zu prüfen. Vorliegend sei in den Verträgen nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede, es fehle aber erst recht jeder Hinweis darauf, dass der Urheber der Klägerin neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und begleitenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden vorbestehenden Lichtbildwerke habe einräumen wollen. Damit sind die streitigen Rechte im Zweifel beim Urheber verblieben, so dass diese auch für die Veröffentlichung mehrerer – auch in den Buchbänden der Klägerin vorhandener – Bilder durch die Beklagte übertragen werden konnten. Stimmten insgesamt weniger als ein Fünftel der Lichtbilder mit Fotografien in Publikationen der Klägerin überein, so liege darin auch noch keine rechtsverletzende Übernahme aus diesen Sammelwerken, bei denen es wesentlich auf die Anordnung angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. April 2012

    OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, Az. 6 U 76/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass einen Zeitungsverlag unter bestimmten Fällen eine „Störerhaftung“ für Anzeigen Dritter treffen kann. Werde der Verlag konkret auf eine bestimmte Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm auf Grund der in einer Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließe, könne ihn auch die Pressefreiheit nicht von seiner damit ausgelösten erhöhten Kontrollpflicht und seiner Verantwortlichkeit für „weitere derartige Verstöße“ entbinden. Im Streitfall sei dem Verlag durch eine Abmahnung des Klägers die Wettbewerbs­widrigkeit einer die gleichen charakteristischen Merkmale aufweisenden Werbeanzeige für das gleiche Produkt deutlich vor Augen geführt worden. Daraus und nicht erst aus dem Nachweis eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen den Werbetreibenden ergebe sich ihre Verpflichtung, durch erhöhte Aufmerksamkeit künftig gleichartige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern. Die Veröffentlichung einer im Wesentlichen übereinstimmenden Werbeanzeige belege die unzureichende Ausübung der ihr danach zumutbaren Kontrolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
    § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10
    § 166 Abs. 1 BGB,
    Nr. 29 in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag für einen Subunternehmer haftet, der Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt. Das gelte sogar dann, wenn der die Werbekampagne durchführende Subunternehmer die Hauptvertriebsfirma betrüge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.09.2011, Az. 6 U 66/11
    § 97 UrhG, § 101 UrhG, § 121 UrhG; Art. 7 Abs. 8 RBÜ

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verleger, der von ihm verlegte Werke aus gutem Grund als gemeinfrei ansehen durfte, dem Inhaber der daran doch bestehenden Urheberrechte nur zur Auskunft und zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist, nicht jedoch zum Schadensersatz. In dieser sehr speziellen Fallkonstellation hatte der beklagte Verleger Gedichte und Texte eines russischen Autors vertrieben, welche tatsächlich zwischendurch gemeinfrei gewesen waren. Der Beitritt der Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen führte jedoch zu einem Wiederaufleben des Schutzes der Werke des Autors, der auf der Grundlage des bis zum Ende der Sowjetunion geltenden Rechts spätestens fünfundzwanzig Jahre nach seinem Tod – also im Jahr 1967 – zunächst erloschen war. In dieser Konstellation sei der Verleger zwar zu Auskunft und Unterlassung verpflichtet, Schadensersatz könne jedoch nicht geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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