Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Kassel: Filesharing – Zur sekundären Darlegungslast zur Widerlegung der Tätervermutungveröffentlicht am 31. Juli 2015
AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015, Az. 410 C 2591/14
§ 85 UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 37a aF UrhG; § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 840 BGBDas AG Kassel hat entschieden, dass in einem Filesharing-Fall die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist, wieder auflebt, wenn im Wege der sekundären Darlegungslast zwar ein Alternativtäter genannt wird, dessen Täterschaft aber zugleich wieder in Abrede gestellt wird bzw. dieser glaubhaft macht, es nicht gewesen zu sein. Bei mehreren Anschlussinhabern haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Die in Düsseldorf regelmäßig praktizierte Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten für einstweilige Verfügungen kann in Einzelfällen auch deutlich kürzer seinveröffentlicht am 27. Juli 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015, Az. I-2 U 8/15
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer einstweiligen Verfügung von einer Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten ausgegangen werden kann. Vorliegend war eine befristete Werbeaktion trotz Kenntsnisnahme während des Aktionszeitraums seitens des Verletzten erst mehr als 6 Wochen nach Aktionsende abgemahnt worden. Damit habe er erkennen lassen, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Eine falsche Rechtsmittelbelehrung führt bei Fristversäumnis nicht automatisch zur Wiedereinsetzungveröffentlicht am 24. Juli 2014
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 18 WF 324/13
§ 569 Abs. 1 ZPO
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bei Fristversäumnis nicht zwangsläufig zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Vorliegend war eine Beschwerdefrist fälschlich mit einem Monat statt zwei Wochen angegeben. Die Beschwerde wurde allerdings erst mehr als einen Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt. Die Fristversäumnis beruhte also nicht auf der fehlerhaften Belehrung, denn auch bei Zugrundelegung dieser wäre die Beschwerde zu spät eingelegt gewesen. Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Kiel: Bei einer markenverletzenden Domainweiterleitung auf die eigene Seite des Tech-C wird die Verantwortlichkeit des Tech-C vermutetveröffentlicht am 28. Mai 2014
LG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13
§ 12 Abs. 2 UWG analog
Das LG Kiel hat entschieden, dass im Falle einer Domainweiterleitung auf eine eigene geschäftliche Webseite des Tech-C dieser Domain dessen Verantwortlichkeit vermutet wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er technisch zur Einrichtung einer solchen Umleitung in der Lage sei. Der Inhaber der Domain, der die Veranlassung der Weiterleitung bestreitet, sei daher nicht zur Unterlassung verpflichtet, sofern durch diese Weiterleitung Markenrechte eines Dritten verletzt seien. § 12 Abs. 2 UWG sei auch in kennzeichenrechtlichen Eilverfahren analog anwendbar, um eine effektive Durchsetzung von Schutzrechten zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Celle: Zuwarten von 6 Wochen nach Abmahnung lässt ohne besondere Umstände die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entfallenveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31. Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:
- OLG Köln: Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt nicht, wenn der Konkurrent die Wettbewerbsverletzung erst 2 Jahre nach Relaunch eines Produkts bemerktveröffentlicht am 29. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13
§ 12 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Vermutung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht widerlegt ist, weil das beanstandete Produkt bereits 2 Jahre zuvor „relauncht“ wurde. Es komme allein auf die Kenntnis des Antragstellers an. Vorliegend sei diese erst ca. 2 Jahre nach der Produktwiedereinführung gegeben gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis habe nicht vorgelegen, da keine Pflicht zur Beobachtung des Marktes auf Verstöße von Konkurrenten bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein sog. P-Vermerk begründet keine Vermutung, dass der Genannte Hersteller eines damit versehenen Tonträgers istveröffentlicht am 2. August 2013
BGH, Urteil vom 28.11.2002, Az. I ZR 168/00
§ 10 Abs. 1 und 2 UrhG, § 85 Abs. 1 UrhG, § 98 Abs. 1 UrhG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass der so genannte P-Vermerk (P im Kreis) auf einem Tonträger nach deutschem Recht keine Vermutung der Herstellerschaft begründet. Grund ist, dass auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks nicht sichergestellt sei, dass das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen tatsächlich Inhaber des Tonträgerherstellerrechts sei. Das im P-Vermerk genannte Unternehmen könne vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sein, ohne dass dies aus dem Vermerk selbst ersichtlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Filesharing – einfaches Bestreiten der Täterschaft bei einem Familienanschluss genügt nichtveröffentlicht am 21. Juni 2013
LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. 28 O 346/12
§ 97 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei der Forderung von Schadensersatz wegen des unerlaubten Up-/Downloads von Musikwerken in Tauschbörsen das einfache Bestreiten der Täterschaft durch den Anschlussinhaber unbeachtlich ist. Die bloße Angabe, dass auch andere Personen (Ehefrau, Kinder) den Internetanschluss genutzt hätten, genüge nicht. Insbesondere entlaste dies den Anschlussinhaber nicht, wenn er gleichzeitig behaupte, dass niemand der anderen Nutzer einen Verstoß begangen habe. Die widersprüchliche Angabe, dass es niemand aus der Familie war, dies aber doch nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, die geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen. 200,00 EUR pro Musiktitel erachtete das LG Köln für angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: GEMA-Vermutung für Rechtewahrnehmung erfasst auch unter einem Pseudonym veröffentlichte Werke / Gegenbeweis nur bei Benennung von Klarnamen möglichveröffentlicht am 3. September 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48 – nicht rechtskräftig
§ 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei unter einem Pseudonym veröffentlichten Musikwerken der GEMA, kraft der höchstrichterlich mehrfach bestätigten sog. GEMA-Vermutung, eine dahingehende tatsächliche Vermutung besteht, dass die GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dabei reiche es allerdings nicht aus, eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Braunschweig: Zur Widerlegung der Dringlichkeit im Eilverfahren muss eine konkrete frühere Kenntnis des Antragstellers glaubhaft gemacht werdenveröffentlicht am 1. Juni 2012
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
§ 1 UKlaG, § 5 Abs. 1 UKlaG; § 12 Abs. 2 UWGDas OLG Braunschweig hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Antragsgegner glaubhaft machen muss, dass konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen hatte. Bei einem Verband oder Unternehmen sei dafür die Kenntnis der Personen maßgeblich, die für die Ermittlung von (Wettbewerbs-)Verstößen zuständig seien. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, wenn er erkennen lasse, dass es ihm nicht eilig sei. Zitat: