IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Onlinehändler, welche Ihren Kunden die Zahlungsmethode PayPal anbieten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass diese Zahlungsweise zu erheblichen Problemen führen kann, wenn der Händler die Ware nicht über ein unabhängiges Versandunternehmen verschickt, sondern die Ware vom Kunden selbst abgeholt wird. Beanstandet der Käufer, dass der Artikel nicht versandt worden ist, könnte gemäß Ziff. 3.2 der Verkäuferschutzrichtlinie in der Fassung vom 01.09.2008 der PayPal-Verkäuferschutz entfallen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal). Zitat: „3.2. Voraussetzungen bei Nichtversand. Falls der berechtigte Verdacht besteht, dass der Verkäufer den Artikel nicht versandt hat, müssen zusätzlich zu den in 3.1 genannten Voraussetzungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. 3.2.1. Der Verkäufer hat den Artikel versandt und legt einen Versandbeleg gemäß 4 vor.“ In diesen Fällen wäre es überlegenswert, eine Selbstabholung nur dann zuzulassen, wenn der Kunde die Rückerstattung des Kaufpreises durch den Onlinehändler akzeptiert und zugleich den Kaufpreis bei Selbstabholung in bar zahlt. Fraglich ist, wie PayPal auf Empfangsquittungen des Onlinehändlers reagiert. Da es sich insoweit aber nicht um eine „formalisierte Beweisführung“ im Sinne PayPals handelt, dürfte ein erheblicher Korrespondenzaufwand mit im Ergebnis fraglichem Erfolgsfaktor die Folge sein.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06
    § 1 Abs. 2 Nr. 2, 7 und 8 PAngV, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Anzeige einer Ware zum Verkauf ein Anbieten im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) darstellt. Zeigen die Ergebnisse der jeweiligen Preissuchmaschine Preisbestandteile nicht an (hier: Liefer- und Versandkosten) hat sich der Onlinehändler dies wie ein eigenes (fehlerhaftes) Preisangebot zurechnen zu lassen.

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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    Frank Weyermann„eBay hat eine Pressemitteilung bezüglich des Versands herausgegeben, die im folgenden kurz zusammengefasst wird: In diesem Jahr können Käufer beim eBay- Weihnachtsshopping nicht nur aus über 20 Millionen Artikeln auswählen, sondern bekommen diese auch günstiger zugestellt als in den Jahren zuvor. So wuchs der Anteil der Offerten mit Gratis-Lieferung in den letzten Monaten, und eBay gibt an, dass mittlerweile jeder fünfte Artikel versandkostenfrei verschickt wird. Angezeigt werden diese Angebote durch ein spezielles Logo, das führend in folgenden Kategorien zu finden ist: Bücher, Computer, Foto und Mobiltelefone. Verbraucher können zum einen über die „erweiterte Suche“ nach Artikeln mit Gratis-Versand suchen, zum anderen gibt es auch unter http://pages.ebay.de/versanddeals eine Auswahl an Angeboten mit besonders günstigen Versandkosten.“ berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandkosten).

  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Frank Weyermann„Die kostenfreie Lieferung wird immer mehr zum schmerzvollen Muss für alle E-Commerce-Seiten. In einer Umfrage von ComScore erklärten Dreiviertel der Interviewten, dass sie lieber auf den Seiten einkaufen oder auch auf diese wechseln, die die Ware kostenlos verschicken. E-Commerce Gigant Amazon.com bietet für Einkäufe ab 25 Dollar aufwärts kostenlosen Versand an. Und für ein kleines jährliches Entgelt werden alle Waren kostenlos geliefert. Kleinere und mittlere Händler können sich das nicht leisten und hadern mit ihrem Schicksal. Jeder Internet-Händler betet, dass die Zeiten nicht noch schlechter werden, Verbraucher optimistisch in die Zukunft schauen und wenigstens etwas Geld für Weihnachtsgeschenke ausgeben.“ berichtet onlinemarktplatz.de (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Kostenfreier Versand).

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 11. November 2008

    Frank WeyermannEiner amerikanischen Studie von www.shop.org zufolge ist „einer der wichtigsten Punkte im Online-Handel für die Verbraucher … der kostenfreie Versand … . 90% der Kunden lockt der gebührenfreie Versand bei Internetbestellungen, und sie kaufen deshalb im Internet ein. 73% werden von den Rabatten angezogen und 50% von der Produktauswahl.“ berichtet onlinemarktplatz.de (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie).

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.

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  • veröffentlicht am 6. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)„Der Online-Marktplatz eBay hatte am 15.06.2008 in 31 Unterkategorien maximale Versandkosten eingeführt“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Versandkosten-Limits I). „Ab dem 04.11.2008 geht es mit den Preisgrenzen bei den Versandkosten weiter, abhängig von der Art der Lieferung. Betroffen sind alle Kategorien.“ berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandkosten-Limits II).

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06
    §§ 69c Nr. 3 Satz 1, Satz 2, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist. Vorliegend entschied es, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) der von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre Kunden nicht in das Microsoft zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software habe sich vielmehr durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Das Urteil wurde später vom OLG Hamburg gestützt, wobei dieses aber eine Auseinandersetzung mit der Erschöpfungs-Frage vermied. Das OLG München (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München) ist hingegen der Rechtsauffassung, dass der Handel mit gebrauchter Software verboten sei, wobei es sich auf die vertraglichen Besonderheiten, aber auch die Gesetzeslage berief.

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