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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 18 WF 324/13
    § 569 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bei Fristversäumnis nicht zwangsläufig zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Vorliegend war eine Beschwerdefrist fälschlich mit einem Monat statt zwei Wochen angegeben. Die Beschwerde wurde allerdings erst mehr als einen Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt. Die Fristversäumnis beruhte also nicht auf der fehlerhaften Belehrung, denn auch bei Zugrundelegung dieser wäre die Beschwerde zu spät eingelegt gewesen. Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11
    § 47 Abs. 3 MarkenG; Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke mangels Verlängerung rechtmäßig und nicht rückgängig zu machen ist, wenn die Verlängerungsgebühr seitens des Markeninhabers erst am Tag nach Fristablauf auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeht. Wiedereinsetzungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich und auch eine geringe Überschreitung gesetzlicher Fristen führe zur Fristversäumung. Gerade bei für den Markeninhaber ungewöhnlichen Vorgängen (Verlängerung der einzigen Marke) habe dieser bei der Instruktion seiner Hilfspersonen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-24 U 125/11
    § 514 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen darf, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite kein Versäumnisurteil beantragen werde; vielmehr darf dieser die Interessen seines Mandanten vor die kollegiale Rücksichtnahme stellen. Bei Erlass des (zweiten) Versäumnisurteils sei zudem die übliche Wartezeit von 15 Minuten bereits verstrichen gewesen. Eine unverschuldete Säumnis liege im Übrigen nur dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung des Termins gehindert sei, das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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