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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2014

    LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass WhatsApp auf seiner deutschsprachigen Internetseite sowohl bestimmte Anbieterinformationen (z.B. Vertretungsberechtigter, Registereintrag) vorhalten muss als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Bislang sind diese nur in Englisch verfügbar (hier). Die Entscheidung erging per Versäumnisurteil, weil WhatsApp sich im vom Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren nicht geäußert hatte. Wird kein Einspruch erhoben, wird das Urteil rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2014

    VG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 3 K 5159/13
    § 2 RBStV

    Das VG Stuttgart hat den Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Südwestrundfunk (SWR) wegen eines Rundfunkbeitragsbescheids auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Beitrags abgelehnt. Diese könne nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit erlassen werden. Nachdem es aber noch keine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags gebe und in der Literatur diese Frage kontrovers diskutiert werde, könne derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht ausgegangen werden. Zur Pressemitteilung vom 27.01.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-24 U 125/11
    § 514 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen darf, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite kein Versäumnisurteil beantragen werde; vielmehr darf dieser die Interessen seines Mandanten vor die kollegiale Rücksichtnahme stellen. Bei Erlass des (zweiten) Versäumnisurteils sei zudem die übliche Wartezeit von 15 Minuten bereits verstrichen gewesen. Eine unverschuldete Säumnis liege im Übrigen nur dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung des Termins gehindert sei, das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Versäumnisurteil vom 06.03.2012, Az. 42 O 2/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Essen hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umtauschgarantie mit dem Wortlaut „Umtausch ohne Wenn und Aber“ irreführend ist, wenn doch bestehende Ausnahmen nicht in der Werbung aufgeführt werden. Vorliegend wollte ein Kunde innerhalb der Umtauschfrist von 14 Tagen ein Smartphone (mit Originalverpackung und unbeschädigt) zurückgeben, was ihm mit Hinweis auf eine nach Aktivierung der Software zu laufen beginnende Herstellergarantie verwehrt wurde. Allgemein sei eine Benutzung der umzutauschenden Ware nicht gestattet. Dies widerspreche allerdings der in der Werbung beschriebenen Umtauschmöglichkeit bei Nichtgefallen, da der Kunde letzteres in der Regel erst durch Benutzung der Ware feststellen könne.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08
    §§
    123 Abs.1, 142 BGB

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte „Angebote“ zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu „prüfen“ und zu „korrigieren“ bzw. zu „ergänzen“. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gewerbetreibenden suggeriert, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden (kostenlosen) Eintrags handele, und nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, der einen monatlichen Kostenbeitrag vorsehe, zumal die Kostenlosigkeit für solche Dienste auch üblich sei. Das Gericht wies auch auf weitere Umstände hin, die für eine Täuschungsabsicht sprächen:

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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