IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2013

    KG Berlin, Urteil vom 15.01.2013, Az. 5 U 84/12
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung auf einem Internetportal für Kinder ab sieben Jahren, welche die Animation eines Schneebälle werfenden Elches mit der Aufforderung „Klick und wirf zurück“ darstellt, ohne ausreichend deutliche Kennzeichnung unlauter ist. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kinder der angesprochenen Zielgruppe eine schwächere Aufmerksamkeits- und Lesekompetenz aufwiesen als Jugendliche oder Erwachsene und daher höhere Anforderungen an die Deutlichkeit eines Werbehinweises zu stellen seien. Diese Auffassung vertrat auch das OLG Köln (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 132/12
    § 4 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Werbebanner auf einer Internet-Spieleseite für Kinder als verschleierte Werbung unzulässig sind, wenn sie nach Art eines Spiels mit Animationen und z.B. mit der Frage Hast du eine Idee, was man hier tun kann?“ ausgestaltet sind, um Kinder zum Draufklicken zu bewegen. Vorliegend richtete sich das Spieleangebot an Kinder etwa im Alter von 9-10 Jahren, denen die Einsichtsfähigkeit, zwischen Spiel und Werbung in der beanstandeten Form zu unterscheiden, fehle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.03.2012, Az. 96 O 126/11
    § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung auf einem Internet-Portal, bei der Kinder aufgefordert werden, ein Spiel zu spielen und kurz nach Beginn des Spiels auf eine Werbeseite weitergeleitet werden, wettbewerbswidrig ist. Durch die Aufforderung zum Spiel werde die Aufmerksamkeit der jungen Nutzer derart in Beschlag genommen, dass ein Hinweis „Werbung“ oder „Anzeige“ unter dem Spielfeld nicht ausreichend sei, um auf den Werbecharakter hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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