Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Berlin: Es besteht keine datenschutzrechtliche Pflicht eines Arbeitsvermittlers, Bewerberdaten in E-Mails nur verschlüsselt zu versendenveröffentlicht am 23. Juli 2013
VG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az. 1 K 133.10
§ 4 BDSG, § 4a Abs 1 BDSG, § 9 BDSG, § 38 Abs 5 S 1 BDSGDas VG Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitsvermittler nicht verpflichtet ist, Bewerberdaten, soweit diese per E-Mail an potentielle Arbeitgeber versendet werden, zu verschlüsseln oder derart zu pseudonymisieren, dass von den per E-Mail versandten Daten nicht auf die Identität der betroffenen Person geschlossen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Das Angebot von Software zum Download verschlüsselter Streams verstößt gegen das Urheberrechtveröffentlicht am 20. Juni 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 95a Abs. 1 und 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Computerprogramm, welches den Download von Inhalten eines Streamingportals, dass die Streams mittels Verschlüsselungstechnik schützt (hier: JDownloader2), gegen das Urheberrecht verstößt. Eine interessante Gegendarstellung der unterlegenen Firma Appworks findet sich hier. Über den Widerspruch von Appworks gegen die einstweilige Verfügung, immerhin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soll erst am 12.09.2013 verhandelt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Dachau: Ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis ist kein Beweis für tatsächlich geführte Telefonateveröffentlicht am 12. September 2011
AG Dachau, Urteil vom 16.08.2011, Az. 2 C 1423/10
§ 611 Abs. 1 BGBDas AG Dachau hat entschieden, dass die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, der die angeblich angerufene Zielnummer in verkürzter und verschlüsselter Form darstellt, und eines pauschalen Prüfprotokolls gerade kein Nachweis für das tatsächliche Führen der abgerechneten Telefonate ist. Im vorliegenden Fall sollte ein Busfahrer angeblich über 1800 mal eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angerufen haben – während der Fahrt (!). Dies hätte eine Zahlbetrag von über 1.200 EUR ergeben. Die von der Telekom vorgelegten Dokumente erachtete das Gericht jedoch nicht als ausreichend, zumal Zeugenaussagen bestätigten, dass der Beklagte nicht ununterbrochen während der Fahrt telefoniert habe. Um einen brauchbaren Anscheinsbeweis darzustellen, hätten die Verbindungsnachweise ungekürzt vorgelegt und ein konkretes Prüfprotokoll erstellt werden müssen. Das AG Kusel hat bereits zum „Verfallsdatum“ solcher Beweismittel entschieden. Zitat des AG Dachau: