Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung löst nur dann eine weitere Geschäftsgebühr aus, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen istveröffentlicht am 13. November 2012
KG Berlin, Urteil vom 03.08.2012, Az. 5 U 169/11
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens nur dann als „erforderliche Aufwendung“ nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sind, wenn dessen Versendung eine angemessene Wartezeit vorausgegangen ist. Die Entscheidung gibt einen ÜBerblick über die in der Rechtsprechung angenommene Wartezeit, die regelmäßig zwischen 2 – 4 Wochen liegen soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)