IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 408 O 95/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 34d, 34c GewO; § 11 VersVermV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der neben den von ihm vertriebenen Waren wie z.B. Kaffee oder unterschiedliche Gebrauchsartikel auch Versicherungsverträge anbietet, als Versicherungsvermittler handelt. Fehle ihm hierzu die erforderliche behördliche Erlaubnis, sei diese Tätigkeit zu untersagen. Das beklagte Unternehmen sah sich lediglich als so genannter Tippgeber, gab also an, einen Interessenten lediglich an einen Vermittler oder Versicherer weiterzuleiten. Das Gericht folgte dieser Verteidigung nicht. Die Beklagte biete potentiellen Kunden der mit ihr zusammen arbeitenden Versicherungsgesellschaften konkrete Versicherungsverträge aus den Bereichen Gesundheit, Vorsorge und Absicherung an, schlage diese Verträge vor und führe Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durch. Diese Tätigkeit werde von der Beklagten entgeltlich für die Versicherungsunternehmen verrichtet und gehe damit deutlich über die eines Tippgebers oder Erteilers von Auskünften hinaus. Zwar wechsle der Kunde beim Online-Abschluss einer Versicherung auf die Internetdomain des Versicherungsunternehmens, dies sei aber für diesen nicht erkennbar, da die Seite immer noch mit dem Logo der Beklagten versehen sei.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.01.2009, Az. IX ZR 107/08
    §§ 544 ZPO, 26 Nr 8 ZPOEG

    Der BGH hatte auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen, in welcher Höhe eine zur Unterlassung verurteile Partei beschwert ist, d.h. welchen Wert ihr Unterlassungsbegehren hat. Nach Feststellung der Karlsruher Richter ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von über 20.000,00 EUR zulässig. Die Höhe der Beschwer richtet sich nach Auffassung des BGH allein nach den Nachteilen, die sich aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ergäben, und nicht nach der Höhe des bei Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Die Beschwer des Beschwerdeführers wurde mit lediglich 300,00 EUR für eine geleistete eidesstattliche Versicherung einer zuvor bereits erteilten Auskunft bemessen sowie mit ca. 1.000,00 EUR für die konkrte Unterlassungsverpflichtung, da für diese keine speziellen Anforderungen neben der Einhaltung von Verwalterpflichten aus § 168 InsO bestünden. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer keine besonderen Kosten.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Coburg, Urteil vom 12.12.2008, Az. 32 S 69/08
    §§ 447, 475 BGB

    Nach einer Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.12.2008 haftet ein Onlinehändler gegenüber dem Käufer, wenn er die Versicherung des Versandes übernimmt, bei einem späteren Verlust der Ware die Versicherung des Onlinehändlers auf Grund der konkreten Versicherungsbedingungen einen Schadensausgleich aber ablehnt. Es sei Sache des Onlinehändlers, so das LG Coburg, sich bei dem Paketunternehmen zu vergewissern, ob die Ware (hier: ein Goldbarren) tatsächlich von der Transportversicherung erfasst sei. Tue er dies nicht, weiche er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Onlinehändler war noch der Rechtsansicht, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei geworden. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung des LG Coburg). Die Coburger Richter bestätigten damit ein Urteil des AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008, Az. 11 C 1710/07.

I