IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2010

    Da das Geschäft mit Abmahnungen wieder zu florieren scheint, besteigen zunehmend wildgewordene Privatpersonen den Abmahnungszug in Erwartung goldener Pfründe. Die dabei zu Tage tretenden Geschäftsideen sind von vornehmster Güte. So berichten die Kollegen vom Shopbetreiber-Blog am 22.03.2010 über einen Blumenhändler aus Bingen am Rhein, der Online-Shops ungefragt per Brief anschrieb und den Empfängern mitteilte, dass Ihr Geschäftsbetrieb gegen die Preisangabenverordnung verstoße. In welcher Form wurde dem Empfänger vorenthalten. Näheres konnten diese aus einem zweiten Schreiben erfahren, für das 68,50 EUR zu berappen waren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
    §§ 133, 157 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    LG Berlin, Urteil vom 05.06.2008, Az. 27 O 232/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f.
    KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung zwar grundsätzlich durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden kann, jedoch nur in Bezug auf konkrete Aufnahmen in einem bestimmten Kontext und nicht erweitert auf ähnliche Abbildungen oder kerngleiche Verletzungen. Im zu entscheidenden Fall ging es um Aufnahmen eines Rechtsanwalts auf dem Weg zum Gerichtssaal im Rahmen der Berichterstattung um einen Mordprozess. Auf Wunsch des abgebildeten Anwalts wurden diese Aufnahmen nicht ausgestrahlt. Dies genügte dem Gefilmten jedoch nicht und er setzte sich zum Ziel, auch alle zukünftigen Aufnahmen von ihm gerichtlich verbieten zu lassen. Die Richter des LG Berlin lehnten seinen Unterlassungsantrag jedoch ab. Zur Begründung gaben sie an, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Privatsphäre des Abgebildeten erfordere. Eine solche Abwägung könne jedoch nicht für Bilder erfolgen, die noch gar nicht bekannt seien und deren Kontext sich noch nicht ersehen lasse. Bei den vielfältigen Möglichkeiten, auch ähnliche oder „kerngleiche“ Bilder wie in der Vergangenheit zu erstellen, ließen sich nicht alle Varianten von einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfassen.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet, dass eBay im Jahr 2008 2,1 Mio. gefälschter Waren vom Marktplatz entfernt habe (JavaScript-Link: VeRO). Die Firma eBay werde von Markenherstellern immer wieder dafür kritisiert, auch gefälschten Markenprodukten eine Plattform zu bieten und nicht hart genug gegen Fälschungen vorzugehen. Dieser Vorwurf habe inzwischen dem Unternehmen auch schon eine Klage der Luxusmarke Tiffany eingebracht (JavaScript-Link: Tiffany-Urteil), die zeitnah vom US-Berufungsgericht zu beraten ist. DR. DAMM & PARTNER weisen bei dieser Gelegenheit auch auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf hin (Link: Rechtsprechung). eBay habe wiederum darauf hingewiesen, dass das Unternehmen allein im vergangenen Jahr 2,1 Mio. Produkte aus den Auflistungen genommen und 30.000 Benutzerkonten von Händlern gesperrt habe. Sollte diese Forderung durchgesetzt werden, stehe eBay vor einem ernsten Problem. eBay betreibt seit 1998 das Verified Rights Owner (VeRO) Programm, das es den Inhabern der Markenrechte erlaubt, Fälschungen ihrer Produkte zu suchen und an eBay zu melden. In Deutschland heißt das Programm VeRI – Verifizierte Rechteinhaber-Programm (JavaScript-Link: VeRi). eBay-Sprecherin Nicola Sharpe weist darauf hin, dass ausnahmslos alle gemeldeten Fälschungen von eBay entfernt werden, 70 bis 80 Prozent sogar innerhalb von 12 Stunden.

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

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