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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLandgericht Aachen, Urteil vom 04.09.2012, Az. 41 O 56/12
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass ein Unternehmer für irreführende Handlungen und unwahre Angaben seines Beauftragten auch dann verantwortlich ist, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit des Verhaltens hingewiesen hat. Vorliegend hatte die Beklagte, die Vertriebsgesellschaft eines Energieversorgers, eine Werbeaktion gestartet, bei der Mitarbeiter der beauftragten Marketinggesellschaft private Haushalte aufsuchten. Diese gaben sich zum Teil als Mitarbeiter der Klägerin, ebenfalls eine Energieversorgerin, aus. Dieses Verhalten sei als wettbewerbswidrige Irreführung der Beklagten zu ahnden, die die Verantwortung für die Kampagne getragen habe. Dass sie eine solche Täuschung nicht beauftragt habe und nicht davon gewusst habe, sei für die Verantwortlichkeit unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung:

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