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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 S 108/13
    § 307 BGB, § 812 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Festlegung eines Bearbeitungsentgelts in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen eines Darlehensvertrages unwirksam ist, weil es sich um eine unzulässige Preisnebenabrede handelt. Der Darlehensnehmer habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Entgelt als prozentualer Anteil oder als ausgerechneter Betrag angegeben werde. Ein Anspruch auf höhere Zinsen im Wege der Vertragsanpassung bestehe seitens der Bank nach Wegfall des Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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