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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12
    § 8 Abs. 4 S. 1 und 4 VVG a.F.; § 2 Abs. 1 S. 2 und 4 HWiG; § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 VerbrKrG

    Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf eines Versicherungsvertrags grundsätzlich auch dann noch möglich ist, wenn dieser Vertrag zuvor gekündigt wurde – jedenfalls dann, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dann habe der Verbraucher sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht ordnungsgemäß ausüben können. Vorliegend sei der Widerruf, der ca. 10 Jahre nach der Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer und erfolgter Auszahlung des Rückkaufswerts erklärt wurde, jedoch nicht mehr wirksam. Durch die beiderseitige vollständige Erbringung der Leistung sei das Widerrufsrecht erloschen. Zum Volltext der Entscheidung:

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