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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2014

    BGH, Urteil vom 15.01.2014, Az. VIII ZR 111/13
    § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem stillschweigend geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag die AGB des Versorgers nicht automatisch mit einbezogen werden. Vielmehr seien die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung gefehlt habe. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2014 vom 15.01.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Kehl, Beschluss vom 30.08.2013, Az. 5 C 19/13
    § 38 ZPO; § 305 BGB

    Das AG Kehl hat entschieden, dass die selbst erstellten Transportbedingungen eines Spediteurs den zudem noch einbezogenen ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) vorgehen, soweit Widersprüche zwischen den Klauselwerken auftreten. Durch die Einbeziehung der ADSp bringe der Verwender zum Ausdruck, dass er zwar grundsätzlich die ADSp zur Anwendung bringen will, aber mit den individuell formulierten Geschäftsbedingungen von den allgemeinen, für die gesamte Speditionsbranche entwickelten Regelungen abweichen möchte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 – 13 W 48/09
    § 8 CISG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass es zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag im internationalen Handelsverkehr nicht ausreicht, wenn die AGB auf einer Internetseite zur Verfügung stehen und bei Vertragsschluss lediglich ein Hinweis auf die Webseite erfolgt. Dies gelte sowohl im Verkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher als auch zwischen Kaufleuten. Es sei in jedem Falle erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, für welches AGB zu Grunde gelegt werden, die Möglichkeit haben müsse, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür sei erforderlich, dass dem Angebotsempfänger die AGB übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies sei auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken notwendig. Im innerdeutschen Geschäftsverkehr sei es hingegen ausreichend für die Einbeziehung, wenn der Kunde die AGB nicht kenne, aber die Möglichkeit gehabt habe, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

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