Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Köln: Wenn die Drosselung von Internet-Flatrates per AGB-Änderung unzulässig istveröffentlicht am 5. November 2013
LG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az. 26 O 211/13
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angekündigte und praktizierte Änderung ihrer AGB, wonach die Übertragungsraten für Internetverbindungen ab einem bestimmten Datenvolumen erheblich gedrosselt werden sollten, unwirksam ist. Die Telekom hatte zum 02.05.2013 ihre Leistungsbeschreibung für neue Verträge als ersten Schritt im Rahmen der Einführung neuer Tarife geändert, die technische Umsetzung der Begrenzung der Internetbandbreite aber für frühestens 2016 angekündigt. Ein Verbraucherschutzverein hatte die Unterlassung dieser Vertragspraxis gefordert. Die Telekom modifiziere Hauptleistungsversprechen (Internet-Flatrate) derart, dass eine zweckmäßige Nutzung des Intemets nicht mehr möglich sei, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führe. Zum Volltext der Entscheidung: