Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Lehnt die Bank den Darlehensvertrag ab, obwohl sie geworben hat „Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung“, steht dem Verbraucher kein Anspruch auf Schadensersatz zuveröffentlicht am 30. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 231/11
§ 145 BGB, § 280 BGB, § 311 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit u.a. der Formel „Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung, die zu Ihnen passt.“ keinen Anspruch des Verbrauchers auf Abschluss eines Darlehensvertrages begründet. Es handele sich nicht um einen Vertragsantrag der Bank, sondern lediglich um die unverbindliche Erklärung einer allgemeinen Vertragsbereitschaft bzw. das Angebot zu einer persönlichen Beratung. Aus der letztlich erfolgten Ablehnung eines Darlehensvertrages durch die Bank gegenüber dem Kläger ergebe sich auch kein Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Schließlich dienten diese Verhandlungen gerade dazu, herauszufinden, ob ein Vertragsschluss in beiderseitigem Interesse liege. Jeder Vertragspartner habe die Freiheit, einen Vertragsschluss letztlich abzulehnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Heiße Luft darf verkauft werden (Anmerkung: … aber nicht beworben werden) / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Januar 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10
§§ 138; 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), ein Vergütungsanspruch bestehen kann, worauf der Kollege Udo Vetter hinweist („Auch heiße Luft darf berechnet werden“). Der Beklagte hatte der Dame für eine u.a. kartenlegende Lebensberatung („life coaching“) im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR bezahlt, worauf die vermeintlich überirdisch Befähigte glaubte, nunmehr für im Januar 2009 erbrachte Leistungen weitere 6.723,50 EUR berechnen zu können. Der BGH bestätigte nun, dass die versprochene Leistung unmöglich gewesen sei (vgl. § 275 BGB), da sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. (mehr …)