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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. September 2013

    BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12
    § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung, nach welcher Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, unwirksam ist. Zur Pressemitteilung Nr. 156/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Autohaus, welches „Servicepartner“ eines Automobilherstellers ist, nicht den Eindruck erwecken dürfe, es sei Vertragshändler. Ein Aufkleber auf einem Neuwagen mit der Aufschrift „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“ suggeriere jedoch genau das und stelle somit eine irreführende Werbung dar. Diese sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da der Verkehr von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden sei, ein besonders geschultes Fachpersonal und dadurch eine gehobene Qualität bei Beratung, Service und Werkstattleistungen erwarte. Zudem sei naheliegend, dass sich ein Verbraucher bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller vorstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    AG Neuss, Urteil vom 26.02.2009, Az. 77 C 884/08
    §§ 280, 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB

    Das AG Neuss hat darauf hingewiesen, dass einem Händler keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, wenn dieser bauartbedingte Probleme eines von ihm vertriebenen Produktes nicht kennt. Da es sich bei dem beklagten Händler nicht um eine Vertragshändler gehandelt habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sämtliche (mögliche) Probleme des Produkts zu kennen. Im vorliegenden Fall hatte der Händler nicht darauf hingewiesen, dass es bei einem von ihm verkauften Pkw durch Verschmutzung eines Wasserkastens und des dadurch verstopften Ablaufs zu einem Wassereintritt in den Innenraum des Pkws kommen könne.

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