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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09
    §§ 433; 437 Nr. 1; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Umfang des Kaufgegenstandes auch durch ein Foto, dass in die Artikelbeschreibung eingefügt ist, bestimmt werden kann. Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein Pkw mit Standheizung hätte ausgeliefert werden müssen, welche auf dem Produktfoto abgebildet war. Der Verkäufer hatte den Wagen verkauft und zuvor die Standheizung ausgebaut. Zu Unrecht, wie der Senat nunmehr befand: „Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht.“ Dieser Richterspruch ist kaum überraschend, wenn man ein Blick in das Gesetz – hier: § 434 Abs. 1 S. 2 BGB – wirft. Dort heißt es: „Zu der Beschaffenheit … gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers … oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, …“.

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