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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Mai 2014

    BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
    § 307 Abs. 1 Ch BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Vertragsstrafeversprechen im Rahmen einer Unterlassungserklärung unwirksam sein kann, wenn die Höhe der Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem sanktionierten Verstoß und den damit verbundenen Gefahren stehe. Dies sei auch im kaufmännischen Verkehr der Fall. Allerdings bestehe keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe nach dem sog. „neuen Hamburger Brauch“ (unbezifferte Vertragsstrafe, deren Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist) zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei die vereinbarte Vertragsstrafe von 25.000,00 EUR pro Verstoß jedoch noch als verhältnismäßig zu bewerten. Es ging um die Führung eines markenverletzenden Firmennamens, der auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch in verschiedenen Branchenverzeichnissen zu finden war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-4 U 24/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen kann, wenn in der Unterlassungerklärung vorformuliert wird „Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“ . Die ausdrückliche Erstreckung des Vertragsstrafe versprechens auch auf nicht verschuldete Verstöße zeige, dass es der Antragstellerin in erster Linie um die Generierung von Gebühren bzw. Vertragsstrafen gehe. Zudem sei die Klausel für den Abgemahnten überraschend  und leicht zu übersehen. Dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen habe, sei eine solche Ausgestaltung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet, was deren Ungewöhnlichkeit belege. Auch sei die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für die Art der abgemahnten Wettbewerbsverstöße (Informationspflichten, Widerrufsbelehrung) sehr hoch angesetzt. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Wahrung des lauteren Wettbewerbs nicht das vorrangige Interesse der Antragstellerin gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
    §§ 339, 145 ff. BGB

    Nach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

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