IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 24.06.2008, Az. 33 O 22144/07
    § 1, 33 Abs. 1, 3 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV, Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG)

    Das LG München I hat entschieden, dass das an einen Händler gerichtete Verbot, die Ware über Internethandelsplattformen zu verkaufen, wirksam sein kann. Zu beurteilen war die Klausel:  „§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller (1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen. … (4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sog. „concept shop“ exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden. … (11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions Plattformen zu verkaufen. … (13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“ Bei dem Verbot, Waren nicht über Internetauktionsplattformen vertreiben zu dürfen, so die Münchener Kammer, handelt es sich nicht um eine Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.
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  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, Az. 5 U 17/04
    §§
    312 b, 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 12 BattV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Batterieverordnung nicht notwendigerweise einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, da die Hinweispflicht gemäß § 12 S. 2 BattV keine Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer ausführlicheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage sah sich das Oberlandesgericht indes nicht gehalten, da es bereits eine Anwendung von § 12 BattV ausschloss. Die Vorschrift finde ausschließlich auf Kataloge Anwendung. Hierbei handele es sich um die klassischen (gedruckten) Kataloge des Versandhandels, nicht aber Werbung in Radio, Fernsehen oder anderen Printmedien. Ob die elektronischen Informationen, wie sie in Onlineshops zu finden sind, in ihrer Gesamtheit die Anforderungen des „Kataloges“ i.S.v. § 12 BattV erfassen, war mangels Sachverhalt nicht zu beantworten.

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  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    Wenig bekannt dürften die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins für den Vertrieb von Büchern sein. Formell sind die Gerichte an die Regeln des Börsenvereins selbstverständlich nicht gebunden. Nach Auffassung des Börsenvereins handelt es sich jedoch um Regeln, die von den Gerichten zur Konkretisierung der Generalklausel des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG) herangezogen werden können (Wettbewerbsregeln). Die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins wurden im Januar 1986 im Bundesanzeiger veröffentlicht und nach Ausbleiben rechtlicher Einwendungen auf Antrag vom Bundeskartellamt im Mai 1986 anerkannt.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer vom Branchenverband BITKOM e.V veröffentlichten Studie zum Affiliate-Management genießt diese Werbe- und Vertriebsform einen wachsenden Zuspruch. Rund 79% der Unternehmen planten in Zukunft, diese Werbeform auszubauen. Es handele sich um ein besonders effizientes und risikoreduziertes Geschäfts- modell, so der BITKOM (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie Affiliate Management). Das Affiliate-Management bedarf indes sorgfältiger Überwachung, wie Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München; AG Pforzheim).

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06
    §§ 69c Nr. 3 Satz 1, Satz 2, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist. Vorliegend entschied es, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) der von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre Kunden nicht in das Microsoft zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software habe sich vielmehr durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Das Urteil wurde später vom OLG Hamburg gestützt, wobei dieses aber eine Auseinandersetzung mit der Erschöpfungs-Frage vermied. Das OLG München (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München) ist hingegen der Rechtsauffassung, dass der Handel mit gebrauchter Software verboten sei, wobei es sich auf die vertraglichen Besonderheiten, aber auch die Gesetzeslage berief.

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07
    Art. 12, 14 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1,
    69 c Nr. 1 UrhG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass gebrauchte Software (Nutzungsrechte an der Software unter Übergabe eines originalen Datenträgers) nicht gehandelt werden darf. Anders als z.B. bei Datenträgern, die Musik oder Bilder enthalten, ist ei­ne urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen: Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann an­schauen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem Programmdatenträger sei nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Pro­gramm ansehe und er sich an den Künsten des Programmierers erfreuen wolle. Ein derartiger Datenträger werde ausschließlich zu dem Zweck erworben, das auf ihm enthaltene Programm zu nutzen. Hierfür bedürfe der Nutzer aber der Genehmigung des Nutzungsrechtsinha­bers, das heißt der Klägerin. Bei einem Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten werde von einem neuen Kunden (hier: der Beklagten) eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf die Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber der Erstkäufer (hier: Kunde der Klägerin) nicht ermächtigen könne; denn die Abtretung des Nutzungsrechts sei in den allgernelnen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, im Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. § 34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage „klar und eindeutig“ sei. Dem OLG München kann nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 U 140/06 übersehen zu haben (a.A.: Dr. Julia Küng; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ifrOSS); allerdings hat das LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06) der vom OLG München vertretenen Rechtsauffassung widersprochen. Im Urteil des OLG Hamburg wurde der Handel mit gebrauchter Software nicht etwa für rechtmäßig erachtet, sondern lediglich festgestellt, dass der Anbieter nicht irreführend geworben habe, da er – unter Zuhilfenahme mehrerer Rechtsgutachten u.a. von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Gutachten vom 17.02.2006; Gutachten vom 06.02.2006; Urteilsbesprechung/Gutachten vom 12.04.2007 zu LG München I, Urteil vom 19.10.2006, Az. Aktenzeichen 7 O 7061/06) – auf abweichende Rechtsmeinungen zu diesem Thema hingewiesen habe.

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  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Der Bundesgerichtshof hat – mitgeteilt per Pressemitteilung (Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2008 vom 12.09.2008) – entschieden, dass dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Recht auf Unterlassung zusteht, soweit von ihm nicht autorisierte Händler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Onlinehändler weist sich als Verbraucher aus) Eintrittskarten zu Fußballspielen des HSV  zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). Hierbei handele es sich um unlauteren Schleichbezug. Entgegen verschiedenen Mitteilungen im Internet hat der BGH dagegen nicht entschieden, dass der HSV es Händlern verbieten könne, die von Privatpersonen erworbenen Karten weiterzuverkaufen. Dieser Handel sei frei. Es sei auch noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dadurch gegeben, dass der unautorisierte Händler in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige seine Bereitschaft ausdrücke, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, Az. 6 U 149/07
    § 12 LFGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seine Produkte über Vertriebspartner, die in seine eigene Betriebsorganisation eingegliedert sind, vertreibt, für deren Wettbewerbsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung für eine derartige Haftung war im vorliegenden Fall, dass das Unternehmen nicht ohne die mittels der Geschäftspartner aufgebaute Vertriebstruktur existieren konnte, da die Produkte ausschließlich über das von ihr installierte Direktvertriebssystem auf den Markt gebracht wurden. Damit sei die Verkaufsorganisation als Teil des Unternehmens der Antragsgegnerin anzusehen. In diese Organisation seien die Vertriebspartner zumindest sofern der Vertrieb über das Internet in Rede stehe, unmittelbar eingegliedert. Die Geschäftspartner würden die Produktpalette des Unternehmens dort nicht im eigenen Namen auf eigene Rechnung verkaufen, sondern die Interessenten auf die offiziellen Internetseiten des Unternehmens weiterleiten und nähmen daher die Stellung eines Vermittlungsmaklers ein. Vertragsschluss und -abwicklung erfolgten somit allein über die Antragsgegnerin. Eine Entlastungsmöglichkeit bestehe nicht, da es sich um eine Erfolgshaftung (§ 8 Abs. 2 UWG) handele. Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden sei auch verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1996, 2567), denn wer viele Hilfspersonen einschalte und davon profitiere, müsse umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken, die in seinem Geschäftsbereich begründet seien, tragen. Den Interessen der Antragsgegnerin wird dadurch Rechnung getragen, dass die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird. (mehr …)

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