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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
    § 33 GWB, § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB, § 1 GWB; Art. 101 AEUV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hersteller von Markenrucksäcken Händlern per Vertriebsvertrag untersagen darf, diese Produkte z.B. über die Internetplattform Amazon zu verkaufen. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden, um sein Interesse an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke durchzusetzen. Nicht zulässig sei jedoch das Verbot, Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Zur vollständigen Pressemitteilung hier.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2010

    OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010, Az. 2 U 86/09
    §§ 4; 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass – wenn die Erschöpfung von Markenrechten gegenüber dem Betreiber eines geschlossenen Vertriebssystems behauptet wird – der Betreiber dieses Betriebssystems das Gegenteil zu beweisen hat. Dabei wies der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein geschlossenes Vertriebssystem bereits dann vorliege, wenn der Generalimporteur nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sei, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009, Az. 327 O 296/09
    §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vertriebssystem, welches eine progressive Kundenwerbung einschließlich einer Pflicht zur Mindestabnahme beinhaltet, wettbewerbswidrig ist. Das System sah vor, dass man, um in den Genuss einer Provision für die Anwerbung neuer Vertriebspartner zu gelangen, sich erst durch monatliche Mindestabnahmen von Produkten für eine bestimmte Stufe „qualifizieren“ musste. Für die unterste Stufe waren Produkte im Wert von 80,00 EUR pro Monat zu erwerben. Je höher die Qualifizierung, desto höher sollte die Beteiligung am Umsatzvolumen der unterhalb befindlichen Ebenen ausfallen. Damit sollten nach Auffassung der Klägerin die Teilnehmer dazu motiviert werden, immer höhere Investitionen zu tätigen, um an der Progression möglichst viel verdienen zu können. Das Gericht stimmte dieser Einschätzung zu. Die monatliche Mindestabnahme entspreche einem „Eintrittsgeld“, die Provisionsstaffelung sei darauf ausgelegt, dass weit über den Eigenbedarf hinausgehende Warenmengen erworben werden, um die höheren Provisionen erlangen zu können. Ziel des Systems sei es, Umsatz innerhalb des Systems durch die Anwerbung neuer Teilnehmer zu generieren, indem der Kunde mehr Waren als benötigt abnehme. In einem (zulässigen) Multi-Level-Marketing-System stünde der Warenabsatz (an Außenstehende) an erster Stelle. Der Systembeitritt sei bei einem zulässigen System auch nicht an Einstandspreise gebunden.

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