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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
    § 1 GWB, § 2 Abs. 2 S. 1 GWB, § 33 GWB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Hersteller von Marken-Rucksäcken im Vertriebsvertrag mit einem Händler den Verkauf über Internetverkaufsplattformen wie Amazon wirksam untersagen kann. Allerdings könne der Hersteller nicht untersagen, dass die Marken-Rucksäcke über Preisvergleichsportale beworben würden. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Zur Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 22.12.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundeskartellamt hat dem Sportartikelhersteller ASICS untersagt, den Online-Vertrieb von ASICS-Laufschuhen rechtswidrig zu beschränken. In der Vergangenheit hat ASICS seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. ASICS hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Zur Meldung des Bundeskartellamts vom 27.08.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13.Kart
    § 33 Abs. 1 und Abs. 2, 1 GWB, Art. 101 AEUV

    Das LG Kiel hat entschieden, dass es kartellrechtswidrig ist, im geschäftlichen Verkehr in Händlerverträgen mit Einzelhändlern für das Sortiment an bestimmten Produkten (hier: Digitalkameras) zu bestimmen, dass deren Verkauf über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen nicht gestattet ist, insbesondere durch eine Vertragsbestimmung mit dem Wortlaut:„Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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