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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    VG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 9 L 1406/15
    § 123 Abs. 1 VwGO, § 30 VwVfG, § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfGBbg

    Das VG Potsdam hat entschieden, dass das sogenannte Verwaltungsgeheimnis gemäß § 30 VwVfG bzw. § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) Bürgern keinen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch gewährt, der insbesondere auch durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG) nicht überwunden werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2015

    VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152/14.WI.A
    § 7 EGovG, § 7 SigG, Art. 47 EU-Grundrecht-Charta, Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG 2004

    Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass die elektronischen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Führung elektronischer Akten gemäß § 7 des E-Government-Gesetzes genügen. Notwendig, aber nicht eingehalten sei, dass elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen müssten. Zitat: „Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in Papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, Az. I-22 W 55/12
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen wie vorliegend auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötige, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursache sei allerdings für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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