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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.02.2012, Az. 6 W 8/12
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass zwischen den Kennzeichen „BA“ und „BA83“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Marke „BA“ sei von Haus aus allenfalls durchschnittlich. Die Zeichenähnlichkeit sei sehr gering, da die Antragsgegnerin die Buchstaben „BA“ immer in Verbindung mit der Zahl „83“ verwende.  Dabei trügen beide Bestandteile nach dem Verkehrsverständnis gleichrangig zur Unterscheidungskraft bei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011, Az. I-4 U 192/10
    § 42 GeschmMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die nachstehend abgebildeten Figuren nicht verwechselungsgefährdet sind.

    Buddy Bear 2

    Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.04.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011, Az. 324 O 134/11 – nicht rechtskräftig
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein aus dem Fernsehformat „Germany’s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Artist“ bekannter Stylist keinen Unterlassungsanspruch gegen ein Mobilfunkunternehmen besitzt, wenn dieses eine Kunstfigur („Andy“) zur Bewerbung ihres Mobilfunkangebotes verwendet, welche hinsichtlich Frisur und Dreitagebart Ähnlichkeiten mit dem klagenden Stylist hat. Zitat aus der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 11.08.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 07.06.2011, Az.  5 W 127/11
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs 5; 19 Abs 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass T-Shirts, die mit dem Symbol „Held der Arbeit“ vertrieben werden, keine Markenverletzung der Marke „Held der Arbeit“ (zB. hier) darstellen, da der Gebrauch des Aufdrucks auf den T-Shirts jedenfalls nicht kennzeichenmäßig erfolge. Der Antragsgegner habe den Aufdruck auf dem streitgegenständlichen T-Shirt zu rein beschreibenden Zwecken benutzt. Dies gelte zwanglos für die Teile des angesprochenen Verkehrs, denen die Wortfolge „HELD DER ARBEIT“ als Ehrentitel der DDR und das Symbol „Hände“ als Bestandteil des SED-Emblems aus eigener Erinnerung oder Kenntnis der Geschichte der DDR bekannt seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 10 U 53/09
    §§ 14; 15 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Magdeburg hatte nach Klage des die „SUPERillu“ veröffentlichenden Verlages einem Mitbewerber die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt, da der Verbraucher mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag verbinde. Dies sah der Senat anders. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf den Zeitschriftenmarkt gekommen seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

  • veröffentlicht am 22. August 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
    §§ 9 Abs.1 Nr. 2; 125b Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marken „Commarco“ und „Contargo“ trotz sich weitgehend überschneidender Dienstleistungsklassen nicht verwechselungsgefährdet sind. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Eine klangliche Verwechselungsgefahr sei zwar zu erkennen; jedoch werde die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke („Contargo“) neutralisiert. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
    §§
    5 Abs. 2; 15 Abs. 2, Abs. 4 Marken; § 12 BGB

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse nur dann eine Namensanmaßung darstellt, wenn dadurch Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Der Beklagte war Mitglied des Klägers und hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain www.b…-d…-verunsicherten.de für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „B… d… Versicherten“ eingegeben. Der Kläger hatte daraufhin den Beklagten abgemahnt, die Verletzung seines Kennzeichen- und Namensrechts gerügt und von dem Beklagten verlangt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Internetadresse www.b…-d…-verunsicherten.de ohne Zustimmung des Klägers für die Veröffentlichung von Inhalten über die Vereinstätigkeit des Klägers zu verwenden, 2. den Begriff „B… d… Versicherten“ ohne Zustimmung als Überschrift für eine Werbeanzeige für eine Internetseite zu verwenden und 3. ohne Zustimmung des Klägers Google-AdWord-Anzeigen, die auf die Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de verweisen, in der Art zu gestalten, dass diese erscheint, wenn nach dem Begriff „B… d… Versicherten“ gesucht wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
    §
    823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können
    . Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat mit diesem älteren, wegweisenden Urteil entschieden, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internetseite in dem für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Eine Verwechslungsgefahr könne sich bereits daraus ergeben, dass Internetnutzer, welche das Kennzeichen der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistungen der Beklagten hingewiesen würden. Zwar sei der Internetnutzer gewohnt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel bezögen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handele, rechne er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung zu tun haben. Weise aber ein Treffer auf eine Internetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbiete wie die Klägerin, bestehe die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechsele und sich näher mit ihm befasse. Dies reiche für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde. (mehr …)

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