Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bochum: Zur möglichen Irreführung bei Firmierung unter demselben Familiennamenveröffentlicht am 14. Oktober 2015
LG Bochum, Urteil vom 31.08.2015, Az. I-12 O 190/14
§ 5 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass bei zwei Unternehmen, die unter demselben Familiennamen firmieren und im selben Ort ansässig und derselben Branche tätig sind, die Hinzufügung eines kaum gebräuchlichen Vornamens bei der prioritätsjüngeren Firma einen ausreichenden Abstand der Unternehmen erzeugt. Ein lediglich mit einem Buchstaben abgekürzter Vorname als Zusatz genüge jedoch nicht, da die Gefahr von Verwechslungen und Irreführungen im telefonischen und schriftlichen Geschäftsverkehr dann zu groß sei. Bei fehlgelaufenen E-Mails liege kein wettbewerbswidriges Abfangen vor, wenn diese auf Grund einer Verwechslung der Domain den falschen Empfänger erreicht hätten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Marken in Farbe und Schwarz-weiß sind grundsätzlich nicht identisch, aber verwechslungsgefährdetveröffentlicht am 9. September 2015
BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine schwarz-weiße Marke grundsätzlich nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Farbunterschiede unbedeutend sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung als „spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. Mai 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2015, Az. 6 U 3/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Formulierung „spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn ein Fachanwaltstitel nicht vorliegt und auch die Voraussetzungen für die Verleihung dieses Titels nicht gegeben sind. Aus Sicht des Verkehrs bestehe hier eine Verwechslungsgefahr zwischen „Spezalist“ und „Fachanwalt“. Andere Formulierungen wie z.B. „Frau X spezialisierte sich auf das Arbeitsrecht„ oder „Die Kanzlei X hat sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert„ seien jedoch als zulässig zu erachten. Es komme immer auf den genauen Kontext der Werbeaussagen an. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Leipzig: Firmenbezeichnung „Architektur und Bauen“ ist nur mit Eintrag in der Architektenliste zulässigveröffentlicht am 22. Dezember 2014
LG Leipzig, Anerkenntnisurteil vom 17.11.2014, Az. 05 O 2580/14
§ 1 Abs. 3 Sächsisches Architektengesetz; § 3 UWG, § 5 UWGDas LG Leipzig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine Firmenbezeichnung mit dem Bestandteil „Architektur und Bauen“ wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht in der Architektenliste eingetragen ist. Das sächsische Architektengesetz wurde diesbezüglich den Architektengesetzen der anderen Länder angepasst.
- LG Essen: „Kleiderkammer Essen“ ist eine irreführende Bezeichnung für einen Second-Hand-Ladenveröffentlicht am 30. Oktober 2014
LG Essen, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014, Az. 42 O 33/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Rahmen eines Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ für einen Second-Hand-Shop im Bereich Textilien unzulässig ist. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um eine wohltätige Einrichtung handele und nicht um einen gewerblichen Betrieb. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Tatsache, dass in Essen durch die Caritas die „Essener Kleiderkammer“ betrieben werde. Weiterhin wurde die Werbung „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ wegen Intransparenz untersagt, da nicht darauf hingewiesen worden sei, wie solch ein Nachweis erbracht werden solle.
- LAG Köln: Die Verwendung der Domain eines Instituts mit dem Zusatz „-br“ durch den Betriebsrat bewirkt keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 11. April 2014
LAG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 2 Sa 62/13
§ 12 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGBDas LAG Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat eines Instituts eine Internetdomain mit dem Institutsnamen und dem Zusatz „-br“ nutzen darf. Dadurch entstehe keine Verwechslungsgefahr mit der Domain des Instituts. Dies sei jedenfalls vorliegend der Fall, da die Institutsdomain lediglich aus drei Buchstaben bestehe und auf Grund der Verbreitung dieser Buchstabenfolge keine große Unterscheidungskraft besitze. Der Zusatz „-br“ genüge in dem Fall, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Die Dauer der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke wird nicht durch die Ablösung der ursprünglichen durch eine aktualisierte Version der Marke unterbrochenveröffentlicht am 7. November 2012
EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Art. 15 GMVDer EuGH hat entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft genutzt wird, wenn ihre ursprüngliche Gestaltung nicht mehr Verwendung findet, da diese durch eine aktualisierte Version ersetzt worden ist. Der Bestand der Marke und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen hängt von der ernsthaften Benutzung der Marke binnen einer bestimmten Jahresfrist ab (vgl. Art. 15 GMV, § 26 MarkenG, vgl. BPatG hier). Interessant ist das Urteil derzeit in Hinblick auf die von Samsung gerüchteweise angedachte Modifizierung ihres Markendesigns, welches in den letzten Jahrzehnten bereits mehrere Wandlungen über sich hat ergehen lassen (hier und hier). Ein anderes Urteil hätte für die Markeninhaber bedeutet, dass für den Erhalt der Marke stets neben der aktualisierten auch die ursprüngliche Markenversion hätte verwendet werden müssen – marketingtechnisch ein GAU. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- EuGH: Die Benutzung der Marke „Protiplus“ kann auch eine Benutzung der Marke „Proti“ begründenveröffentlicht am 1. November 2012
EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104Der EuGH hat entschieden, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke in einer abgewandelten, ebenfalls eingetragenen Form für die ernsthafte Benutzung der ersteren Marke herangezogen werden kann. Vorliegend war der Kläger Inhaber der eingetragenen Marken „Proti“, „Protiplus“ und „Proti Power“ und ging aus der Marke „Proti“ gegen die Marke „Protifit“ des Beklagten vor. Der Beklagte verwehrte sich dagegen, da die Marke „Proti“ vom Kläger nicht benutzt worden sei, unstreitig jedoch die Marken „Protiplus“ und „Proti Power“. Die Einrede der mangelnden Benutzung ließ das Gericht in dieser Konstellation jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Münster: Mietwagen darf nicht als Taxi beworben werdenveröffentlicht am 30. Mai 2012
LG Münster, Urteil vom 17.11.2011, Az. 22 O 115/11
§ 49 Abs. 4 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Münster hat entschieden, dass eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn ein Mietwagen-Unternehmen eine auf den Fahrzeugen aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen veröffentlichte Werbung mit den Begriffen „Taxen-Mietwagen“ in Verbindung mit bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen „hell Elfenbein“ verwendet, da dies zu Verwechslungen mit Taxi-Unternehmen führen könne. Dies stelle einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz dar. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Aus der Marke „Toto“ besteht kein Unterlassungsanspruch gegen „Supertoto“veröffentlicht am 8. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 10/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass aus der Wortmarke „Toto“ kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „Supertoto“ für Fußballwetten besteht. Zwar sei hier von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, allerdings sei bei Marken, die auf Grund ihrer Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden (hier: „Toto“), nur die Verwendung einer identischen Bezeichnung sittenwidrig. Eine lediglich verwechselbare beschreibende Bezeichnung könne nicht untersagt werden. Die Klägerin müsse trotz der erzielten Verkehrsdurchsetzung die Einschränkungen des Schutzbereichs hinnehmen, die aus dem Umstand herrühren, dass ihre Marke von Hause aus einen beschreibenden Inhalt habe. Zum Volltext der Entscheidung: