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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 30 W (pat) 57/08
    §§ 9, 26, 43 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarken „planet sun“ und „sun-planet“ im Bereich Sonnenstudios, Schönheitspflege u.a. keine Verwechslungsgefahr bergen. Die unterschiedliche Reihenfolge der Wortbestandteile und die dadurch bedingten verschiedenen Wortanfänge sorgen für eine deutliche Abweichung voneinander. Der Gesamteindruck sei entscheidend, da der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnehme, in der sie ihm entgegenträten und sie nicht analysiere oder zerlege. Daher sah das Gericht keine Gefahr, dass der Verkehr bei flüchtiger Wahrnehmung zwar die einzelnen Elemente der Marke im Gedächtnis behalte, aber nach Verblassen des ersten Eindrucks in anderer Reihenfolge die früher gehörte Marke wiederzuerkennen glaubt. Da die einzelnen Wortbestandteile „sun“ und „planet“ in Bezug auf die Ware Sonnenstudio nur von geringer Kennzeichnungskraft seien, zögen die Marken ihre prägende Kraft aus der Zusammenstellung, insbesondere der Abfolge der Zusammenstellung. Liege die Abweichung zweier Marken gerade in den schutzbegründenden Elemente, hier also der Wortzusammenstellung einschließlich der Reihenfolge,  werde der Verkehr diese Abweichung auch bemerken.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    DPMA, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 306 58 920.6 / 16
    §
    9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden, dass zwischen den Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“, die sich zum Teil auch im Warenverzeichnis / Dienstleistungs-verzeichnis überschneiden, keine Verwechslungsgefahr besteht und der Widerspruch aus der Marke „Lillys Buchstabenwelt“ gegen die Eintragung von „Lily“ zurückzuweisen war. Nach Auffassung des DPMA wurde der gebotene Abstand, der Verwechslungen verhindern soll, zwischen den streitigen Marken eingehalten. Die beiden Marken unterschieden sich allein durch die Wortlänge, da der Wortbestandteil „Buchstabenwelt“ der Widerspruchsmarke nicht zu vernachlässigen sei. Marken sollten grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Bestandteil „Buchstabenwelt“ weniger prägend für die Marke sei als „Lilly“. Aus diesem Grund stünden der Eintragung von „Lily“ keine Hindernisse entgegen.

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  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 U 148/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das Hanseatische OLG hatte erneut über die Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer so genannten Farbmarke zu entscheiden. Nachdem zunächst die Farbe Magenta Anstoß gefunden hatte (Link: OLG Hamburg), hatten die Richter nun über die Farbe Blau als Hintergrundfarbe zu befinden. Nivea, die weithin bekannte Marke für Pflege- und Kosmetikprodukte, wehrte sich gegen die Konkurrentin Dove, die ihre Produkte mit einer blauen Hintergrundfarbe versah, die dem „Nivea-Blau“ sehr ähnlich war. Auf diesem Hintergrund hatte Dove den Schriftzug „Dove“ sowie die Bildmarke der Taube gut sichtbar aufgebracht. Nivea wollte eine Unterlassung der Farbverwendung durchsetzen, da das „Nivea-Blau“ Verkehrsgeltung erlangt habe und markenrechtlich geschützt sei. Das Gericht teilte die Auffassung von Nivea allerdings nicht. Eine kennzeichenmäßige Verwendung der blauen Farbe durch Dove sei nicht gegeben, da die Farbgestaltung eines Produkts im Bereich Haut-/Körperpflegeprodukte im allgemeinen Verkehr in der Regel nicht als Herkunftsnachweis erachtet wird. Außerdem sei ein hohes Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich bei der Farbe Blau um eine Grundfarbe handele, die keinem Unternehmen bei der Gestaltung der Produkte vorenthalten werden dürfe. Zu guter letzt sei auch für jeden gut erkennbar gewesen, dass es sich bei den Dove-Produkten eben nicht um Nivea-Produkte handele, da dies deutlich in Bild und Schrift auf den Produkten gekennzeichnet worden sei.


  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 26 W (pat) 22/08
    §§
    43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob aus der Wortmarke „Bernstein“ (eingetragen für Bier) gegen die Wortmarke „Bernstein Weizen“ (eingetragen für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) vorgegangen werden kann. Im Ergebnis lehnte das Gericht einen Anspruch des Markeninhabers der Marke „Bernstein“ ab und begründete dies mit der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Wortes „Bernstein“, welches hauptsächlich als schlagwortartige beschreibende farbliche Angabe gewertet wurde, gerade hinsichtlich des Produktes Bier, dessen Farbe durchaus unter bernsteinfarben gewertet werden könne. Bei (auch) beschreibenden Begriffen und damit begründeter geringer Kennzeichnungskraft reiche bereits ein geringer Abstand der streitigen Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand sei zwischen „Bernstein“ und „Bernstein Weizen“ gegeben, da sie bei Gegenüberstellung nur in einem Bestandteil übereinstimmten. Da gerade der überstimmende Teil „Bernstein“ jedoch gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung auf Grund des beschreibenden Gehalts habe, könne der Bestandteil „Weizen“ nicht vernachlässigt werden, so dass die Verwechslungsgefahr entfalle.

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  • veröffentlicht am 26. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, Az. 5 U 147/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hatte über die Benutzung einer eingetragenen Farbmarke durch ein drittes Unternehmen zu befinden. Es handelte sich um die Farbmarke „Magenta“, die von der Klägerin, einer bekannten deutschen Telekommunikationsanbieterin, als Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Beklagte verwendete eine sehr ähnliche, fast gleiche Farbe in der Bewerbung eines Fotodruckers. Das Gericht lehnte Ansprüche auf Grund einer Markenverletzung ab. Es führte zur Begründung aus, dass eine Identität zur Farbmarke nicht vorliege, da nur eine sehr ähnliche Farbe verwendet wurde. Bei nicht identischer Farbe seien zudem hohe Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Farbmarke zu stellen, d.h. der Verkehr müsse die von der Beklagten verwendete Hintergrundfarbe als Zeichen der betrieblichen Herkunft des beworbenen Gerätes verstehen. Dies wurde im verhandelten Sachverhalt abgelehnt. Gerade bei der Kennzeichnungskraft konturloser Farben seien besondere Anforderungen zu stellen, da der Verbraucher nicht gewöhnt sei, aus einer Farbe auf die Herkunft einer Ware zu schließen, ohne das weitere grafische oder wörtliche Elemente hinzukämen. Wäre in der streitgegenständlichen Anzeige für Telefondienstleistungen geworben worden, hätte nach Ansicht des Gerichts und nach Interpretation der BGH-Entscheidung „Farbmarkenverletzung“ (BGH I ZR 23/01 vom 04.09.2003) eine Markenverletzung bejaht werden können. Da aber die Beklagte das beworbene Gerät gerade hinsichtlich seiner Eigenschaft als Fotodrucker anpries, entschied das OLG, dass die Kennzeichnungskraft der Marke auf diesen Bereich nicht ausstrahle und somit eine Markenverletzung nicht vorläge.

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  • veröffentlicht am 25. März 2009

    EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984

    Der Europäische Gerichtshof hatte über die Nutzung fremder Marken im Rahmen vergleichender Werbung zu entscheiden. Im vorgelegten Fall hatte ein britischer Telekommunikationsdienstleister eine (preis-) vergleichende Werbung zum Angebot des Konkurrenten erstellt. In dieser Werbung wurden vom TK-Unternehmen bei Erwähnung des Konkurrenten sich bewegende Blasen in schwarz und weiß dargestellt. Der Konkurrent hatte zwei ähnliche Bilder statischer Blasen als Marken eintragen lassen und war der Auffassung, dass durch die Werbung nun ihre Markenrechte verletzt würden. Der EuGH gelangte nach Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Marken-Richtlinie 89/104 zu der Auffassung, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft“. Da die Werbung des TK-Unternehmens die (Preis-)Tatsachen richtig darstelle und auch sonst den Verbraucher nicht in die Irre führe, könne der Konkurrent nicht wegen Markenrechtsverletzung vorgehen.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 143/04
    §
    14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Salzgebäck-Cracker eine dreidimensionale Marke darstellen kann und als solche schützenswert ist. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke im Bereich Süß-/Backwaren hoch anzulegen. Zwar hatte die Klägerin und Markeninhaberin mit dem streitgegenständlichen Cracker einen hohen Marktanteil in Deutschland; ihre Werbeaufwendungen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf die mit dem Cracker einhergehende Wort- bzw. Wort-/Bildmarke. Die auf Umverpackungen und Plakaten benutzte Abbildung des Crackers wich zudem von der eingetragenen Form ab. Das Oberlandesgericht bewertete damit die Kennzeichnungskraft der Cracker-Form an sich als unterdurchschnittlich bis bestenfalls durchschnittlich. Eine Markenverletzung durch den formähnlichen Cracker der Beklagten wurde daher verneint.

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