IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2014

    BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass rechtswidrig beschaffte E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung verwendet werden dürfen, wenn auf diese Weise ein „Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht“, aufgedeckt wird. Im vorliegenden Fall ging es um den ehemaligen Finanzminister eines Bundeslandes, der Unterhaltszahlungen für ein außereheliches Kind nicht geleistet hatte und somit den Sozialbetrug der Kindsmutter – welche staatlichen Unterhaltsvorschuss bezogen hatte, nachdem sie den Namen des Finanzministers nicht angegeben hatte – Vorschub geleistet hatte. Zur Pressemitteilung Nr. 137/2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
    Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG

    Das BAG hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass das zufällige Mithören eines Telefonats keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ein Dritter, der – ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hätte – den Inhalt eines Telefonats wahrgenommen hat, könne also als Zeuge auftreten. Diese Situation sei von dem Fall, dass der Beweispflichtige einen Dritten durch zielgerichtetes Handeln zum (heimlichen) Mithören eines Telefonats veranlasse, zu differenzieren. Im letzteren Fall liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des unwissentlich Belauschten vor, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Michael Seidlitz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08
    §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO; 437, 441, 280 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Person, die ein Telefonat mitgehört hat, den Inhalt des Gehörten als Zeuge vor Gericht wiedergeben darf. Diese Auffassung des Gerichts beschränkt sich allerdings auf die Situation, dass der spätere Zeuge dem Telefongespräch in der Form zugehört hat, dass er als Unbeteiligter in der Nähe eines Gesprächspartners des Telefonats stand und dessen Worte hören konnte, nicht aber die der anderen Partei. In dieser Konstellation käme es nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des nicht anwesenden Telefonpartners. Die Richter führten dazu aus:
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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
    §
    100 a Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 3 Nr. 30, 96 TKG

    Das Landgericht ist der Auffassung, dass in Zivilverfahren wegen so genannter „Filesharing“-Verstöße keinen Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen, die zuvor über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen des Up-/Downloads von Musikstücken oder Software u.a. in P2P-Netzwerken geht die abmahnende Partei üblicherweise so vor, dass sie zunächst von einem darauf spezialisierten Unternehmen die Information erhält, zu welchem Zeitpunkt unter welcher IP-Adresse ein bestimmtes Werk zum Download angeboten wurde. Dann wird über die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft vom Provider die Auskunft erhält, welcher natürlichen Person die fragliche IP-Adresse im jeweiligen Zeitpunkt zugeordnet war. Damit hat der Abmahner die erforderlichen Daten, um eine Abmahnung auszusprechen und ggf. eine Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu erheben. Das Landgericht Frankenthal lässt nun jedoch die auf diese Art gewonnenen Daten nicht als Beweismittel zu, da durch deren Gewinnung Grundrechte verletzt wurden. Dass Gericht führt aus, dass nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in Betracht kommt, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Dies ist beim Filesharing in der Regel nicht der Fall. Das Landgericht Frankenthal ordnet dynamische IP-Adressen als personenbezogene Verkehrsdaten ein. Nach dieser Auffassung unterfallen dann auch IP-Adressen dem genannten BVerfG-Urteil.

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