IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011, Az. 7 U 41/11
    § 11 HmbPresseG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die in einem Pressebericht namentlich genannt wird, ihren Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass sie eine von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme nicht abgibt. Es bestehe keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtige. Das folge schon daraus, dass der Abgabe einer solchen Stellungnahme zahlreiche Umstände entgegenstehen könnten wie mangelnde Zeit, die Auffassung, dass der Gegenstand ohnehin nicht öffentlich erörtert werden solle oder dürfe, vorangegangene Streitigkeiten mit dem Publikationsorgan, das die Anfrage ausspricht, und ein daraus resultierendes Misstrauen oder die Überzeugung, dass es ohnehin genügend andere Recherchemöglichkeiten gebe, die dazu führen würden, dass das Publikationsorgan von sich aus die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung erkennen werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei dem illegalen Download einer Musikdatei ein Schadensersatz von 200,00 EUR verlangt werden. Vorliegend wurde Schadensersatz für vier Musiktitel geltend gemacht, also 800,00 EUR. Bei diesem Beschluss ist zu beachten, dass der Schadensersatz nicht auf 800,00 EUR begrenzt wurde, sondern die Kläger von vornherein selbst nur 800,00 EUR beantragt hatten (vgl. zum Schadensersatz auch LG Köln). Bei insgesamt 294 heruntergeladenen Musikdateien wurde allerdings ein Streitwert von 200.000,00 EUR festgelegt, nämlich 4 x 50.000,00 EUR, da vier Unternehmen den gerichtlichen Antrag gestellt hatten. Weiterhin ist das LG Köln offensichtlich der Ansicht, dass Kinder am PC mit einem Internetzugang eine „Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential“ schaffen, so dass eine eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Eltern bestünde. Da letztere zu der konkreten Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten nichts vorgetragen hatten, brauchte auf die Intensität der insoweit geschuldeten Maßnahmen seitens des Gerichts nicht näher eingegangen zu werden. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    OGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. 4 Ob 195/09
    Art. 9 Abs. 1 Marken-RL

    Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass ein Urheber seine Urheberrechte nicht durch die unterlassene Unterbindung der widerrechtlichen Nutzung seines Werks durch Dritte verwirken kann. Die Zustimmung eines Architekten, dass das Bauwerk (hier: das Hundertwasser-Haus in Wien) ohne sein Mitwirken fertig gestellt werden dürfe, sei kein konkludenter Verzicht auf seine Rechte als Miturheber. Für das österreichische Urheberrecht werde die Verwirkung von Lehre und Rechtsprechung nicht anerkannt. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Marken-RL, deren analoge Anwendung die Beklagte begehrte, eine markenrechtliche Sondernorm sei, die keinen Geltungsbereich für andere Rechtsbereiche beanspruche. Dazu komme dass Art. 9 Abs. 1 Marken-RL den Investitionsschutz desjenigen bezwecke, der durch fünf Jahre hindurch für sein Kennzeichen („jüngere Marke“) auf dem Markt einen Bekanntheitsgrad erworben habe, wobei durch die Verletzungshandlung ein potentielles neues Kennzeichenrecht (bedingt durch die fünfjährige Duldung) entstanden sei. Diese Wertung könne auf einen Verletzer fremder Urheberrechte nicht ohne weiteres übertragen werden, weil durch die Verletzungshandlung (hier zB: Vervielfältigung auf Postkarten und Textilien) noch kein eigenes Urheberrecht des Verletzers begründet werde, das unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes schutzwürdig wäre. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts noch nicht erfolgt sei und dass der österreichische Gesetzgeber keine Verwirkungsnorm im UrhG geschaffen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08
    §§ 312 d, 346, 348 BGB

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas AG Bielefeld ist in dieser Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass ein Kunde sein Recht auf Durchführung der Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs durch Zeitablauf verwirken kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde zwar den Widerruf fristgerecht ausgeübt, jedoch auf eine E-Mail des Verkäufers zur Klärung der Rückgabemodalitäten länger als ein halbes Jahr nicht reagiert. Weder setzte er sich in diesem Zeitraum mit dem Verkäufer in Verbindung noch sendete er die Kaufsache zurück. Das Gericht entschied, dass es Sache des Käufers sei, sich um die Rücksendung zu kümmern und der Verkäufer zu Recht erwarten könne, dass dies zeitnah nach Ausübung des Widerrufs geschehe. Als Folge der Verwirkung erlangte der Kunde den Kaufpreis nicht zurück und musste die Kaufsache behalten.

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  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Mai 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
    §§ 339, 145 ff. BGB

    Nach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

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