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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az. C-195/14
    Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. i EU-RL 2000/13/EG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 EU-RL 2000/13/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn die Etikettierung eines Lebensmittels durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken kann, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt. Vorliegend ging es um Früchtetee der Marke Teekanne, bei der die Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten blickfangmäßig herausgestellt war. Die Aufmachung des Tees war zudem geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von dem auf der Verpackung – wesentlich kleiner – wiedergegebenen Verzeichnis der Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich ein abweichender Sachverhalt ergab. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2012

    EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. März 2011

    AG Bonn, Urteil vom 29.12.2010, Az. 116 C 84/09
    § 138 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass ein Vertrag über die Eintragung einer Marke in ein Waren- und Markenverzeichnis samt Recherchemöglichkeiten nach Marken wirtschaftlich wertlos ist, wenn der Markenbestand in dem jeweiligen Verzeichnis nur einen Bruchteil der Marken in dem jeweiligen amtlichen Markenverzeichnis umfasst. Die Relation von Abonnementgebühren (291,55 EUR/Jahr) zu Gegenwert (keiner) führten zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages. Das Vorgehen der Klägerin bezeichnete der Abteilungsrichter markig als „Bauernfängerei“. Derartige Verträge wecken Erinnerungen an die – immer noch gängigen – notorischen Branchenbuch-Fälle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/  Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 324 O 145/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 12 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website sich fremde Beiträge nicht zu eigen macht und demnach auch nicht als Störer haftet, wenn es sich bei der betreffenden Website lediglich um ein technisches Hilfsmittel zum Auffinden von Publikationen; mithin um einen elektronischen Fundstellennachweis handelt. Dabei wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass im Unterschied zu anderen Suchmaschinenanbietern, bei denen die Suchergebnisse regelmäßig bereits auf der eigenen Seite angezeigt würden und erst in einem weiteren Schritt nach einem entsprechenden Anklicken auf eine die jeweilige Fundstelle vorhaltende Seite weitergeleitet würden, die beklagte Betreiberin der Website auch bereits hinsichtlich der Suchergebnisse auf die Seite einer dritten Partei weiterleiten würde. Das Angebot der Beklagten sei also nur mit einem Auskunftsdienst vergleichbar. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 33 W (pat) 26/10
    §§ 32 Abs. 1; 2 Nr. 3; 39 Abs. 1; 48 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass es einem im Markenrecht geltenden Grundsatz entspricht, dass das angemeldete bzw. eingetragene  Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Vergabe eines Anmeldetags grundsätzlich nicht erweiternd verändert werden kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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