Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Berlin: Im Rahmen einer telefonisch geführten Zufriedenheitsanfrage darf keine Werbeeinwilligung abgefragt werden / Opt-in im Datenschutzrechtveröffentlicht am 17. Oktober 2014
VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014, Az. VG 1 K 253.12
§ 28 BDSG, § 38 BDSGDas VG Berlin hat entschieden (wir berichteten hier), dass die telefonische Einholung der Einwilligung eines Verbrauchers in zukünftige Werbung anlässlich einer Zufriedenheitsabfrage eines Verlages rechtswidrig ist und untersagte diese Praxis. Konkret ging es um die Anfrage eines Callcenter-Mitarbeiters: „Darf ich oder ein netter Kollege von … Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“ Es handele sich dabei um eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten. Ähnlich entschieden hat dies bereits zweifach das OLG Köln unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (hier und hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Berlin: Die telefonische Anfrage nach einer Werbeeinwilligung anlässlich einer Zufriedenheitsbefragung ist datenschutzrechtlich unzulässigveröffentlicht am 3. Juli 2014
VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014, Az. 1 K 253.12
BDSG, BlnDSGDas VG Berlin hat entschieden, dass die telefonische Einholung der Einwilligung eines Verbrauchers in zukünftige Werbung anlässlich einer Zufriedenheitsabfrage eines Verlages rechtswidrig ist und untersagte diese Praxis. Es handele sich dabei um eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten. Ähnlich entschieden hat dies bereits zweifach das OLG Köln unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (hier und hier). Zur juris-Pressemitteilung:
(mehr …) - VG Berlin: Es besteht keine datenschutzrechtliche Pflicht eines Arbeitsvermittlers, Bewerberdaten in E-Mails nur verschlüsselt zu versendenveröffentlicht am 23. Juli 2013
VG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az. 1 K 133.10
§ 4 BDSG, § 4a Abs 1 BDSG, § 9 BDSG, § 38 Abs 5 S 1 BDSGDas VG Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitsvermittler nicht verpflichtet ist, Bewerberdaten, soweit diese per E-Mail an potentielle Arbeitgeber versendet werden, zu verschlüsseln oder derart zu pseudonymisieren, dass von den per E-Mail versandten Daten nicht auf die Identität der betroffenen Person geschlossen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Berlin: Das Berliner Presserecht gewährt Journalisten Informationszugang zu den Mitarbeitern am Buch eines Bezirksbürgermeisters / „Neukölln ist überall“veröffentlicht am 15. Februar 2013
VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013, Az. VG 27 L 264.12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 1 BlnPrG
Das VG Berlin hat entschieden, dass einem Journalisten nach dem Berliner Pressegesetz Auskünfte über Personen zu erteilen sind, die an dem Buch des Bezirksbürgermeisters Heinz Buschkowsky mit dem Titel „Neukölln ist überall“ mitgewirkt haben. Zur Pressemitteilung Nr. 1/2013 vom 17.01.2013: (mehr …) - VG Berlin: Auf Groupon dürfen keine Gutscheine für Doktortitel in „Ufology“ oder „Angel Therapy“ angeboten werdenveröffentlicht am 11. September 2012
VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 3 L 216.12 – nicht rechtskräftig
§ 69 Abs. 1 S. 2 HochschulGDas VG Berlin hat entschieden, dass die Gutscheinplattform Groupon keine Gutscheine für Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel einer „Miami Life Development Church“ oder entsprechende Titel in „Psychic Sciences“, „Angel Therapy“, „Exorcism“, „Immortality“ oder „Ufology“ zum Kauf anbieten darf, da diese Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind. Dem Einwand der Antragstellerin, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da es sich größtenteils um scherzhafte Fachbereichsbezeichnungen handele, folgte das Gericht nicht. Die Bezeichnung „Psychic Sciences“ könne etwa von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Bei den weiteren Titeln fände sich zwar eine solche konkrete Verwechslungsgefahr nicht; allerdings seien für diese Erkenntnis besondere Englischkenntnisse erforderlich, die der durchschnittliche Betrachter nicht aufweise.