IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2014, Az. 6 S 1394/13
    § 3 GlüStV, § 37 Abs. 1 LVwVfG

    Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass das allgemeine Verbot von 1-Cent-Auktionen als unerlaubtes Glücksspiel wegen fehlender Bestimmtheit rechtlich nicht haltbar ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2013, Az. 10 S 281/12
    Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG, § 5 Abs. 1 UrhG

    Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass die LexXpress GmbH als Betreiberin einer juristischen Datenbank Anspruch darauf hat, zu denselben Bedingungen und in derselben Form wie die juris GmbH mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beliefert zu werden. Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass die vom Bundesverfassungsgericht erstellten Leitsätze einschließlich der Titelzeile, Schlagworte und Normenkette noch als „amtlich verfasste Leitzsätze gemäß § 5 Abs. 1 UrhG“ gelten und damit urheberrechtsfrei sind. Es greife auch insoweit die „Gemeinfreiheit als gleiche Freiheit zur Nutzung immaterieller Ressourcen“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2011

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1, 3 PolG

    Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Pressefotografen nicht ohne konkreten Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten untersagt werden kann, SEK-Beamte bei einem Einsatz zu fotografieren und zwar selbst dann nicht, wenn durch eine Enttarnung eines oder mehrerer SEK-Mitglieder nach Veröffentlichung der Fotos die Funktionsweise des SEK gefährdet ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10
    Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2; 3 Abs. 6 BDSG; §§ 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; 8; 18 Abs. 1 Nr. 2 DSG BW

    Der VGH Baden-Württemberg hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit ein Urteil, welches veröffentlicht werden soll, hinsichtlich der Beteiligten zu anonymisieren ist. Interessant ist, dass auch dann, wenn eine Prozesspartei ohne größeren Aufwand identifiziert werden kann, die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung zulässig sein kann, wenn ein „überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ gegeben ist. Hierzu der Verwaltungsgerichtshof: „Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. … Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre. Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde … aus.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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