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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 324 O 252/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass nicht alle zu beanstandenden Arbeitsbedingungen die Anfertigung und Ausstrahlung von heimlichen Aufnahmen der Betriebsbedingungen rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juni 2013

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13
    § 22 KUG, § 23
    KUG, § 33 KUG, § 13 Abs. 1 Nr 1 SOG ND

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei denjenigem, der polizeiliche Einsätze filmt und dabei Polizeibeamte in Nahaufnahmen erfasst, die Identität festgestellt werden darf. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG oder KunstUrhG). Es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, da die beteiligten Polizeibeamten „im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihnen getroffenen Maßnahme von der Gefahr der Begehung von Straftaten nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG durch den Kläger“ hätten ausgehen dürfen. Es sei zwar nicht verboten, Polizeieinsätze zu filmen, wohl aber, die Aufnahmen dann der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall hätte das Vorverhalten des Klägers eine solche unerlaubte Zugänglichmachung vermuten lassen, so dass dessen Identität habe festgestellt werden dürfen. Einen feinen Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie beim Kollegen RA Thomas Stadler (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, Az. 12 O 309/10
    §§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einwilligung zur Ausstrahlung von Bild- und Tonaufnahmen (Interview) wirksam widerrufen werden kann. Im entschiedenen Fall war der Antragsteller zum Tod einer Angehörigen interviewt worden, widerrief die zunächst gegebene Einwilligung zur Ausstrahlung jedoch am nächsten Tag. Das Gericht erachtete diesen Widerruf als wirksam. Das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen unterfalle dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das geführte Interview, das den Umgang des Antragstellers mit seiner Trauer zum Gegenstand hatte, habe in dessen Privatsphäre eingegriffen, denn dem Antragssteller stehe das Recht zu, mit der Trauer um seine Angehörige für sich allein zu bleiben. Ein Widerruf könne erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete; dies könne dann der Fall sein, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden. In diesem Fall habe die Mutter der Getöteten einer Veröffentlichung des Interviews widersprochen. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller aus Rücksichtnahme gegenüber seiner Tochter und zur Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit dem tragischen Schicksalsschlag seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen dürfen. Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine zu bleiben, habe die Presse zu respektieren. Von einer rechtzeitigen Erklärung einen Tag nach dem Interview sei auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2009, Az. 12 O 273/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat dem Fernsehsender RTL verboten, heimlich Film- und Tonaufnahmen in den Räumen eines Arztes anzufertigen. In dem Film wurde gezeigt, wie sich eine Patienten bei dem Antragssteller in Düsseldorf vorstellte und angab, aufgrund eines wichtigen unmittelbar bevorstehenden beruflichen Termins unter starker Nervosität zu leiden. Nach eingehender Untersuchung der Patientin und Darstellung der üblichen sonstigen Behandlungsmethoden, welche seitens der Patientin abgelehnt wurden, war zu sehen, wie der Mediziner ein Beruhigungsmittel verschrieb. Das Medikamt wurde in einer sehr niedrigen Dosierung verschrieben. Gleichzeitig empfahl der Verfügungskläger gegenüber der Patienten, unmittelbar nach Durchführung des beruflichen Termins die sofortige Absetzung des Medikaments. Der Verfügungskläger wurde trotz einer Schraffierung seines Gesichts von Patienten auf den Bericht angesprochen und beschwerte sich bei RTL, zumal in dem fraglichen Beitrag auch der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, dass er leichtfertig und ohne Behandlung abhängig machende Psychopharmaka verschrieben habe. (JavaScript-Link: Pressetext). Der Beschluss wurde zwischenzeitlich vom OLG Düsseldorf aufgehoben.

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