BPatG: Die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen spricht nicht gegen den Benutzungswillen
Dienstag, 12. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
BPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. “Hinterhaltsmarke”) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:


