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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZR 249/12
    § 287 ZPO, § 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPO, § 945 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz, der nach Erlass einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner zu leisten ist, lediglich für Schäden ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der einstweiligen Verfügung zu berechnen ist. Eine vorherige formlose Übermittlung an den Antragsgegner führe noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzverpflichtung auslöse. Erst wenn der Antragsgegner damit rechnen müsse, dass der Gläubiger jederzeit die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen könne, seien seine Handlungen als nicht mehr freiwillig zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:

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