Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Wesentliche Vertragsinformationen müssen bereits auf dem Werbebanner stehen, nicht erst im Warenkorb des Onlineshops / Irreführungveröffentlicht am 9. Dezember 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az. I-20 U 175/13
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass wesentliche Informationen für einen Vertrag (hier: maximaler Anlagebetrag für eine Geldanlageform) bereits auf einem Werbebanner vorgehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall habe der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ getroffen. Die Startseite der beklagten Bank sei der Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar, die den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals und damit zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG veranlassen solle. Mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ betrete der Verbraucher demzufolge das virtuelle Geschäftslokal der Beklagten. Da eine Aufklärung über die Begrenzung des Anlagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt werde, auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel erfolgt sei, habe die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Die Bank hatte argumentiert, der Verbraucher treffe seine geschäftliche Entscheidung beim Internetvertrieb nicht schon mit dem Betreten des virtuellen Geschäfts, sondern erst durch das Einlegen in den virtuellen Warenkorb. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Internetanschluss-Inhaber haftet ohne Kenntnis nicht für Internet-Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Familienangehörigen / Volltextveröffentlicht am 3. Juni 2014
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Urheberrechtsverstöße volljähriger Familienangehöriger (hier: Stiefsohn) haftet. Hat er allerdings Anhaltspunkte, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht, muss er „die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ Wir berichteten (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Der Vermittlungsdienst für Taxifahrten UBER verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 7. Mai 2014
LG Berlin, Urteil vom 11.04.2014, Az. 15 O 43/14
§ 12 Abs. 2 UWG, §3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 Satz 2 – 4 PBefGDas LG Berlin hat dem niederländischen Betreiberunternehmen der Smartphoneapplikation („App“) UBER untersagt, in der Stadt Berlin die von ihr herausgegebene App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen und Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch das Absetzen von Telefonaten dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb des Betriebssitzes des jeweiligen Mietwagenunternehmens bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Das Betrachten von Videostreams stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (II) / VOLLTEXTveröffentlicht am 27. Januar 2014
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13
§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass das Betrachten von Videostreams allein, also ohne Speicherung einer körperlichen Kopie des Streams auf der Festplatte des Nutzer-PCs, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. EIn entsprechender Auskunftsanspruch (hier: der The Archive AG) wurde nach Beschwerde eines persönlich betroffenen Internet-Nutzers dementsprechend aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Eltern haften nach Instruktion nicht für das illegale Filesharing ihrer Kinder – Morpheus reloaded – Der Volltext zum Filesharing-Urteilveröffentlicht am 15. April 2013
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
§ 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrig / Volltextveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 12 Abs. 1 GGDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Der Kollege RA Hendrik Peters, Dortmund, hat uns die von ihm erwirkte Entscheidung freundlicherweise im Volltext zur Verfügung gestellt: (mehr …)
- LG Mannheim: Apple Inc. darf nach Verletzung von Motorola-Patenten bestimmte „mobile Geräte“ nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen / Volltextveröffentlicht am 7. November 2011
LG Mannheim, (Versäumnis-) Urteil vom 04.11.2011, Az. 7 O 169/11 – nicht rechtskräftig
§ 139 Abs. 1 PatentG, § 139 Abs. 2 PatentG, § 140b Abs. 1 PatentG, § 140b Abs. 3 PatentG
Das LG Mannheim hat entschieden, dass die US-Firma Apple Inc. bestimmte mobile Geräte, die Motorola-Patente verletzen sollen, nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen darf. Ferner wurde festgestellt, dass Apple Inc. (USA) gegenüber der klagenden Motorola Mobility Inc. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und Auskunft zu erteilen hat. Von dem Importverbot betroffen ist die Muttergesellschaft des Konzerns, nicht die deutsche Tochtergesellschaft (Apple Deutschland GmbH). Apple erklärte in den Medien bereits, dass der Rechtsstreit mit der Motorola Mobility Inc. „zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf unsere Fähigkeit hat, in Deutschland Geschäfte zu machen oder Produkte zu verkaufen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten. Was wir davon halten? Abgesehen davon, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt? Es stellt sich die Frage, wem der Verkauf von iPhones und iPads über den deutschen Webshop rechtlich zuzuordnen ist. Die Domain apple.de ist der Apple Inc. zugeordnet (dort Kenneth Eddings). In den Nutzungsbedingungen zu www.apple.com/de findet sich ferner folgender Hinweis: „Diese Nutzungsbedingungen (die „Nutzungsbedingungen“) gelten für die Apple Website unter www.apple.com und alle zugehörigen Websites, die von Apple mit www.apple.com verlinkt sind, sowie Unter- und Partnerseiten, einschließlich aller Apple Websites weltweit (gemeinsam „die Website“). Die Website ist Eigentum von Apple Inc. („Apple“) und seinen Lizenzgebern.“ Demnach ist www.apple.com/de ein Angebot auf einer Unterseite der Apple Inc. gehörenden Website. Es spricht somit sehr viel dafür, dass über den deutschen Onlineshop keine Apple-Mobilgeräte mehr angeboten werden dürfen. (mehr …) - LG Aschaffenburg: Das Fehlen eines Impressums im Facebook-Auftritt ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 31. Oktober 2011
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMGDas LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): (mehr …)
- LG Hamburg: Bushido lässt Filesharing seiner Musik abmahnen und kupfert bei fremder Musikband ab / Best of two worldsveröffentlicht am 22. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 375/08
§§ 2 Abs. 2; 74; 75; 77 Abs. 2; 78 Abs. 1 Nr. 1; 85 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat es dem Rapper Anis Mohamed Youssef Ferchichi (alias „Bushido“) untersagt, bestimmte Werke der französischen Gothic-Rock-Gruppe Dark Sanctuary „herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. herstellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen sowie die vorgenannten Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben und/oder auswerten bzw. bewerben zu lassen und/oder auswerten zu lassen.“ Dabei wies das Landgericht darauf hin, dass das Leistungsschutzrecht (Urheberrecht) der Gruppe bereits mit der unerlaubten Entnahme von sog. Samplen oder Loops verletzt werde. Dass Bushido sich nun selbst wegen Urheberrechtsverletzungen verantworten musste, hat auf seine Abmahntätigkeit im Filesharing-Bereich jedoch keinen Einfluss. Die gegen Tauschbörsennutzer vorgenommenen Abmahnungen dürften – von besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abgesehen – rechtlich Bestand haben. Das Unterliegen Bushidos in dieser Klage stellt lediglich eine Ironie des Schicksals dar. (mehr …)
- Filesharing: Ein Leak des konsolidierten ACTA-Vertragstextes offenbart das ganze Elend der Piratenjagdveröffentlicht am 30. März 2010
Jetzt ist er doch geoutet, der Text des „Anti-Counterfeiting Trade Agreements“, kurz ACTA genannt. Die habeas-tibi-Weisung auf dem Titelblatt des konsolidierten Entwurfs vom 18.01.2010 war ebenso deutlich („This document must be protected from unauthorized disclosure. … It must be stored in a locked or secured building, room, or cabinet.„) wie wirkungslos. Die Initiative La quadrature du net hat das mit 14,5 MB in jeder Hinsicht schwergewichtige Opus horribile nämlich dieser Tage als .pdf-Dokument ins Internet gestellt und hofft auf die nunmehr fällige öffentliche Diskussion. Die scheint auch geboten, sieht sich allerdings angesichts des durch zahlreiche Einschübe und Anmerkungen nahezu unlesbaren Textentwurfs vor einige Hindernisse gestellt. (mehr …)