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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2015, Az. 11 U 56/14
    § 72 UrhG, § 97 UrhG; § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, welche das Verbot der Verbreitung eines Farbfotos zum Inhalt hat, auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn die Ausfertigung lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des Bildes enthält. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn trotz dieser Abweichung der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sei. Vorliegend sei dies der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZR 249/12
    § 287 ZPO, § 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPO, § 945 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz, der nach Erlass einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner zu leisten ist, lediglich für Schäden ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der einstweiligen Verfügung zu berechnen ist. Eine vorherige formlose Übermittlung an den Antragsgegner führe noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzverpflichtung auslöse. Erst wenn der Antragsgegner damit rechnen müsse, dass der Gläubiger jederzeit die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen könne, seien seine Handlungen als nicht mehr freiwillig zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 2-03 O 95/13
    Art. 8 Abs. 3 EGV 1393/2007; § 929 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland grundsätzlich genügt, innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht zu stellen, wenn anschließend die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Nachdem bei einem Zustellversuch per Einschreiben in deutscher Sprache – zu Recht – die Annahme verweigert wurde, da es sich um ein italienisches Unternehmen handele, habe es 2 Monate nach Anzeige der Annahmeverweigerung bei Gericht gedauert, bis die erforderliche Übersetzung und erneute Zustellung beantragt wurden. Dies sei nicht mehr „demnächst“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2014, Az. 11 W 10/14
    § 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit schwarz-weißen Produktabbildungen als nicht ordnungsgemäß gilt, wenn die Urschrift farbige Abbildungen enthält und dies für die geschuldete Unterlassungsverpflichtung wesentlich ist. Lediglich für den Verfügungsanspruch unwesentliche Abweichungen schaden nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
    § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erneute Vollziehung (Zustellung an die gegnerische Partei binnen Monatsfrist) einer einstweiligen Verfügung, die per Urteil im Verfügungsverfahren abgeändert wurde, nicht in allen Fällen notwendig ist. Sei die Verfügung bestätigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung keiner erneuten Vollziehung. Ebenso brauche eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung grundsätzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden sei, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt worden sei. Eine erneute Vollziehung sei aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Dies sei vorliegend durch Anordnung einer Sicherheitsleistung der Fall gewesen. Eine wirksame Vollziehung durch fristgerechte Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei jedoch auch dann anzunehmen, wenn es auf Grund der Kopierqualität zu einzelnen Auslassungen gekommen sei. Die fehlenden Wörter und Buchstaben hätten nicht dazu geführt, dass die insoweit nicht vollständig lesbaren Seiten unverständlich gewesen seien. Auszug aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2012, Az. I-24 W 6/12
    § 93 ZPO, § 942 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen nicht erfolgter rechtzeitiger Zustellung (Vollziehung) der Antragsteller auch bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn diese Aufhebung im vom Antragsteller selbst eingeleiteten Rechtfertigungsverfahren nach § 942 Abs. 1 ZPO beantragt und entschieden wird. Anders läge der Sachverhalt, wenn der Antragsgegner die Aufhebung in einem von ihm veranlassten eigenen Aufhebungsverfahren beantragt hätte. Dann müsse der Antragsteller die Kosten nur dann tragen, wenn der Antragsgegner vor der gerichtlichen Beantragung der Aufhebung vorher vergeblich außergerichtlich zur Herausgabe des Titels aufgefordert hätte. Da hier die Aufhebung jedoch im Rahmen des Rechtfertigungsverfahrens mit geprüft wurde, habe keine Pflicht des Antragsgegners zur vorherigen außergerichtlichen Aufforderung bestanden und der Antragsteller könne sich auch bei sofortigem Anerkenntnis nicht von der Kostenlast befreien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
    § 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.06.2011, AZ. 6 W 12/11
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen wird, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
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