Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Zur Untersagung einer „Mogelpackung“ bei Frischkäseveröffentlicht am 16. April 2015
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14
§ 43 Abs. 2 MessEG; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Verpackung eines Frischkäses, bei welcher das Volumen der Umverpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt, wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um eine so genannte „Mogelpackung“, bei welcher der Verbraucher die Füllmenge erheblich überschätzen und dadurch getäuscht würde. Bereits zuvor wurde eine frühere Verpackung desselben Frischkäses aus diesen Gründen verboten (hier). Zur Pressemitteilung vom 15.04.2015:
- VG Stuttgart: Die Füllmenge nach Volumen ist bei Druckerpatronen keine Pflichtangabeveröffentlicht am 11. Februar 2013
VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12
§ 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPV); § 6 Abs. 1 EichGDas VG Stuttgart hat entschieden, dass bei Druckerpatronen nicht die Nennfüllmenge der enthaltenen Tinte gemäß der Fertigpackungsverordnung angegeben werden muss. Das Gericht war der Auffassung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen seien. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hannover: Die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ für Internetverträge ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wirdveröffentlicht am 3. Mai 2012
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12
§ 5 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das LG Hannover hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ in der Werbung für Internetzugangsverträge wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Diese Angabe sei irreführend. Ähnlich entschieden haben bereits das LG Hamburg (hier) und das LG Bonn (hier). Zum Volltext des Beschlusses: - LG Bonn: Irreführende Werbung für eine Internetflatrate, wenn automatische Drosselung der Geschwindigkeit dem Verbraucher nicht angemessen zur Kenntnis gebracht wirdveröffentlicht am 28. Oktober 2011
LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10
§ 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG; § 4 UKlaGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Internet-Flatrate mit der Formulierung „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher erst über Betätigen mehrerer Links erfährt, dass das übertragene Datenvolumen nach einer bestimmten Menge (100 GB/Monat) für den Rest des Monats automatisch auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream gedrosselt wird. Der normale Verbraucher werde die Angabe „bis zu“ nicht als festgelegte automatische Drosselung interpretieren, sondern dies auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen. Bei Idealbedingungen werde er jedoch von einem Erreichen der angegeben Höchstgeschwindigkeit ausgehen. Der von der Beklagten erteilte Hinweis auf die Drosselung sei unzureichend, weil dieser nur mühsam zu finden sei. Zum Volltext der Entscheidung: