Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig – UsedSoft IIIveröffentlicht am 2. Juli 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
§ 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Zulässigkeit, Einzellizenzen aus Volumenlizenzen nach einem Softwaredownload zu veräußernveröffentlicht am 28. Februar 2013
OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 18.12.2012, Az. 11 U 68/11 – nicht rechtskräftig
§ 124 BGB, § 19c MarkenG, § 12 Abs. 3 UWG, § 11 S. 2 UrhG, § 69c Nr. 3 S. 3 UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch die Software, die im Rahmen einer Volumenlizenz rechtskonform online erworben wird, im Wege von Einzellizenzen weiterveräußert werden darf. Die Verbreitungshandlungen der Beklagten seien zwar ohne Zustimmung der Klägerin gemäß § 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG erfolgt. Bei europarechtskonformer Auslegung der Regelung des § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG sei jedoch vorliegend von einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den hier streitigen Programmkopien auszugehen, auf welche sich auch die Beklagten berufen können. Der Senat nahm insoweit von seiner im vorausgegangenen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf die Auslegungsgrundsätze des EuGH im Urteil vom 03.07.2012 (GRUR 2012, 904ff., hier) Abstand. Die marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche des Softwareherstellers wurden allerdings bestätigt. Vgl. auch unsere Hinweise hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Erschöpfungsgrundsatz greift nicht bei Software, die unter Verstoß gegen die Beschränkungen eines Volumenlizenzvertrages vervielfältigt und verbreitet wird / Zur Befugnis der Urteilsbekanntmachungveröffentlicht am 24. Juli 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011, Az. 2-06 O 428/10, 2/06 O 428/10
§§ 17 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 UrhG, 69c Nr. 3 S. 1, 69d Abs. 2, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG; §§ 5 Abs. 1. S. 1 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Software, die unter Verstoß gegen eine sog. Volumenlizenz hergestellt wird, nicht mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wird und dementsprechend nicht auf Grund des sog. Erschöpfungsgrundsatzes frei vertrieben werden darf. Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Softwarehersteller keine physischen Datenträger mehr habe liefern wollen, so dasss die Nutzung einer anderen Software-DVD lediglich aus „Erleichterungsgründen“ geschehen sei. In beiden Fällen (originärer Überlassung wie hilfsweiser Beschaffung) müsse hinsichtlich der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Softwareherstellers Erschöpfung eintreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, bis das „BGH-Verfahren I ZR 129/08 [hier] oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden“ worden sei, lehnte die Kammer ab. Dort gehe es um die Erschöpfung des Verbreitungs- (nicht des Vervielfältigungsrechts), im Übrigen über die Erschöpfung von Rechten bei Download einer Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Mithin sei auch eigene Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Kein isolierter Verkauf von Microsoft-Echtheitszertifkaten / Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur in Bezug auf körperliche Softwarekopienveröffentlicht am 4. Juni 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 15/09
§§ 34, 69 c, 97 UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler nicht berechtigt ist, ohne weiteres Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity) eines Softwareherstellers anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz begründe ein solches Recht nicht, da er lediglich auf die Verbreitung usw. von „körperlichen Kopien“ einer Software, nicht aber die Verbreitung von Lizenzrechte dokumentierenden Urkunden Anwendung finde. (mehr …)