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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn der Abmahnende mit der einer Abmahnung beigefügten vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zustehe. Der Senat begründet dies damit, dass es im gewerblichen Rechtsschutz anerkannt sei, dass den Gläubiger schon keine Obliegenheit treffe, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Bei einer derart zu weit gefassten Unterlassungserklärung sei es dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rz. 1.17).

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