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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 09.07.2015, Az. 13 U 17/15
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 3 S. 1 Nr. 1 HWG, § 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 3a S. 2 HWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „das pflanzliche Antibiotikum gegen Bakterien und Viren“ irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn beim Verbraucher damit die unzutreffende Vorstellung geweckt werde, dass das rezeptfreie Mittel die gleiche Wirksamkeit gegen Viren und Bakterien habe wie ein klassisches verschreibungspflichtiges Antibiotikum. Auch die Werbung mit einer „vorbeugenden Wirkung“ sei zu unterlassen, wenn nicht ausdrücklich eine Beschränkung auf bestimmte Infekte vorgenommen werde, da sonst der Eindruck einer umfassenden prophylaktischen Wirkung gegen alle Arten von Infekten entstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 82 O 836/10
    §§ 823, 1004 BGB; 32 ZPO; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Eigentümerin eines Einfamilienhauses kein vorbeugender Rechtsschutz gegen die Betreiber von Street View wegen noch nicht gefertigter Bilder zusteht. Grund für den Antrag der Eigentümerin war die Befürchtung, dass der Privatbereich des Vorgartens und der Wohnräume und Aufnahmen von ihr bzw. ihrer Familie auf den zur Veröffentlichung bestimmten Lichtbildern zu sehen sein würden. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft machen können, dass die Rechtsverletzung in der Zukunft tatsächlich eintreten werde. Soweit die Kammer sich die im Internet abrufbare Demonstrationsversion für Street View stichprobenartig angesehen habe, erschienen diese Befürchtungen der Antragstellerin eher unbegründet. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheine die Aufnahme der Antragstellerin auf der Straße vor ihrem Haus, da es sich in der kurzen Zeit der Aufnahme um einen größeren Zufall handeln würde, sollte sie sich gerade dann dort aufhalten. Zudem habe die Antragstellerin auch die – von Street View eigens eingeräumte – Möglichkeit, Gesichter, die bei Aufnahme ihres Hauses erfasst wurden, unkenntlich machen zu lassen.

  • veröffentlicht am 26. November 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2010, Az. 6 W 157/10
    §§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; 133, 157 BGB

    Das OLG Köln hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung eines Filesharers zu urteilen, der sich nicht nur hinsichtlich des abgemahnten Musiktitels zur Unterlassung verpflichtete, sondern gleichzeitig erklärte, allgemein auch keine Verstöße hinsichtlich anderer geschützter Audiodateien des Abmahnenden und fünf weiterer Rechteinhaber begehen zu werden. Der Abmahnende akzeptierte diese Form der Erklärung nicht und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das OLG wies diesen Antrag jedoch zurück. Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden sei durch die Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt worden bzw. die Wiederholungsgefahr sei entfallen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung könne das Gericht nicht erkennen. Nicht jede Modifikation einer vorformulierten Erklärung lasse auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Der Wille der Vertragsparteien – hier des Schuldners – sei durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Änderung der vorformulierten Erklärung sei es dem Schuldner nicht zu verwehren, eine darüber hinausgehende Erklärung abzugeben, so lange der ursprünglich geltend gemachte Anspruch voll erfasst sei. Eine solche weit gefasste Erklärung könne insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr laufe, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden. Das Gericht führte weiter aus:

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  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
    §§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung einer Software, die auch dazu genutzt werden kann, den Kopierschutz von verschlüsselten Fernsehprogrammen aufzuheben, rechtswidrig ist, wenn genau diese Funktion in der Werbung herausgestellt wird. Als Folge davon dürfe eine solche Ware nicht in den Verkehr gebracht werden, solange die durch den Vertreiber selbst geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen fortbestehe. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Software auch für urheberrechtskonforme Zwecke genutzt werden könne. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Pay-TV-Senders bestehe nach Auffassung des Gerichts auch vorbeugend, da durch die Bewerbung der Software schon vor dem Vertrieb eine Erstbegehungsgefahr für urheberrechtswidriges Verhalten geschaffen worden sei. Diese Gefahr werde auch nicht durch eine Einstellung der Werbung aufgehoben, da im Kreis der potentiellen Nutzer bereits eine Erwartungshaltung geweckt worden sei, die auch nach Aufgabe der Werbung fortbestehe.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az. 4 U 204/08
    §§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung, unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet, allgemein anerkannt ist, dass die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund entfällt, wenn der Antragsteller nach einer Rechtsverletzung zu lange wartet, bevor er Antrag auf einstweilige Verfügung stellt. Die im Wettbewerbsrecht geltende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gelte allerdings nur für diesen Rechtsbereich und sei auf andere Gebiete wie z.B. das Urheberrecht, nicht übertragbar. Als jedenfalls nicht mehr dringlich erachtete das Gericht eine Wartezeit des Antragstellers von mehr als 8 Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes. Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass durch die Realisierung einer Erstbegehungsgefahr in der zuvor angekündigten Form sich zwar der vorbeugende Unterlassungsanspruch in einen echten Unterlassungsanspruch wandelt, jedoch die Dringlichkeit dadurch nicht wieder auflebt.

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