IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 3 W 92/11
    § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung, also einer Unterlassungserklärung noch vor Erhalt einer entsprechenden (kostenpflichtigen) Abmahnung wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall liege der wettbewerbliche Effekt im Verhältnis zum anwaltlichen Adressaten der vorbeugenden Unterwerfung darin, dass der Antragsgegner, der sich erklärtermaßen in Unkenntnis darüber befinde, wer Rechteinhaber sei und ob ein Mandatsverhältnis eines Rechteinhabers zum angeschriebenen Rechtsanwalt bestehe, den Rechercheaufwand auf den anwaltlichen Adressaten verlagere, der zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der urheberrechtlichen Unterwerfung nötig sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung betrifft nicht jede vorbeugende Unterlassungserklärung, sondern nur diejenige, bei der – möglicherweise aus Bequemlichkeit – nicht genau recherchiert wurde, wer was von wem woraus wollen könnte und stattdessen mit einem Once-for-all-Schreiben ein Rundumschlag gewagt wird. Dementsprechend weist der Senat ausdrücklich darauf hin: „Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht allerdings – anders als … beantragt – nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform, die … folgende Merkmale aufweist: die vorbeugende Unterlassungserklärung nennt eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln, wobei hinsichtlich der letztgenannten eine Mandatierung der Antragstellerin nicht besteht„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2012

    Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11, hier) wird in verschiedenen juristischen Blogs die Wirksamkeit von sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen für die Zukunft in Abrede gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Fehlinterpretation der Düsseldorfer Entscheidungsgründe. Der Senat hat nicht etwa gerügt, dass die (weite/vorbeugende) Unterlassungserklärung des Abgemahnten unwirksam ist, also eine Unterlassungserklärung, die über den eigentlichen Verstoß hinaus geht, um weiteren Abmahnungen anderer Musiktitel, Videos oder dergleichen des gleichen Rechtsinhabers die Grundlage zu entziehen. Vielmehr hat das Gericht gerügt, dass die Forderung einer solchen pauschalen Unterlassungserklärung durch den Abmahner (!) gegen geltendes Recht verstößt. Dies ist auch zutreffend, da eine Abmahnung inklusive der ihr beigefügten Unterlassungserklärung dem Abgemahnten klar aufzeigen muss, was er unterlassen soll. Ist dies nicht der Fall, weil der Anspruch nebulös formuliert wird, so scheitert die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung an dem sog. Bestimmtheitserfordernis. Das OLG Düsseldorf darf wie folgt zitiert werden: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. September 2011

    LG München I, Urteil vom 30.08.2011, Az. 9 O 13876/11
    § 823, § 1004 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass in Ausnahmefällen eine einstweilige Verfügung gegen einen bevorstehenden Pressebericht, der einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, erlassen werden kann. Vorliegend wählte einer der in der TV-Reihe „Tatort Internet“ strafverfolgten Angeklagten den Rechtsweg. Die Kammer wisse um die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer für den Erlass der einstweiligen Verfügung in derartigen Fällen notwendigen Erstbegehungsgefahr gestellt würden, und nehme diese auch nur in Ausnahmefällen an. Hierfür bestehe vorliegend indes Anlass. Es hätten konkrete und greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Antragsgegnerin (ein Zeitungsverlag) über das Verfahren berichten würde: Unstreitig habe die Antragsgegnerin identifizierend über den anderen der beiden, nach der Fernsehberichterstattung in der Reihe „Tatort Internet“ strafrechtlich verfolgten Angeklagten berichtet. Die Berichterstattung sei identifizierend gewesen, obwohl der Angeklagte nicht mit seinem vollen Namen genannt worden sei, nachdem Vorname, Herkunft und Beruf genannt worden seien. Für den Antragsteller wäre gerade letzteres besonders misslich gewesen, da er einen seltenen Beruf ausübe. Weiterhin berichte die Beklagte gerichtsbekannt regelmäßig über im Licht der Öffentlichkeit stehende Strafverfahren. Die Fernsehberichterstattung in der Sendung „Tatort Internet“ habe breite öffentliche Aufmerksamkeit gefunden, nicht zuletzt, weil sie auch durch zahlreiche im öffentlichen Leben stehende Personen, Polizeidienststellen und Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden sei. Diese ex ante getroffene Einschätzung finde ex post ihre Bestätigung darin, dass die Antragsgegnerin dann – unter Berücksichtigung der ihr auferlegten Anonymisierungskriterien – tatsächlich über das Verfahren berichtet habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 10.09.2009, Az. 27 S 7/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Forenbetreiber nach einer Abmahnung wegen eines rechtswidrigen User-Postings in einem Forum nicht verpflichtet ist, die Beiträge im Diskussionsforum vorbeugend daraufhin zu überprüfen, ob darin „unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen“ in Bezug auf den Kläger verbreitet würden. Der beklagte Forumsbetreiber habe schon gar nicht wissen können, welche Tatsachenbehauptungen unbewiesen bzw. falsch hätten sein sollen und welche ggf. von dem Kläger als beleidigend empfunden worden seien. Der Kläger hätte etwaige, weiterhin im Thread der Beklagten befindliche Inhalte mit verleumderischen Charakter konkret gegenüber der Beklagten abmahnen müssen. Dies habe er aber zu keinem Zeitpunkt getan, so dass der Einwand, die etwaigen Verleumdungen zögen sich wie „ein roter Faden“ durch den ganzen Thread und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen, nicht ausreichend gewesen seien. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Thorsten Feldmann.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2009

    LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 934/09
    §§ 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LPG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein presserechtlicher Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach dem Landespressegesetz nicht zusteht, wenn das nach dem Landespressegesetz erforderliche berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung fehlt, weil die veröffentlichende Verlagsredaktion zuvor die Äußerung von sich aus korrigiert hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammInternetnutzer, die hin und wieder oder sogar im großen Umfang Musiktitel, Kinofilme oder Pornovideos über Tauschbörsen heruntergeladen haben, plagt der Zweifel, ob gegen die drohende Abmahnung der immer stärker in Erscheinung tretenden Musikindustrie etwas vorbeugend getan werden kann. Dies gilt erst recht dann, wenn beim Nutzer bereits eine odere mehrere Abmahnung(en) wegen angeblichen, illegalen Filesharings eingegangen ist/sind. Im Internet findet sich bereits mindestens ein Abmahnschutzpaket mit dem verheißungsvollen Angebot, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben. Das Angebot vermag indes nicht zu überzeugen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    LG Berlin, Urteil vom 05.06.2008, Az. 27 O 232/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f.
    KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung zwar grundsätzlich durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden kann, jedoch nur in Bezug auf konkrete Aufnahmen in einem bestimmten Kontext und nicht erweitert auf ähnliche Abbildungen oder kerngleiche Verletzungen. Im zu entscheidenden Fall ging es um Aufnahmen eines Rechtsanwalts auf dem Weg zum Gerichtssaal im Rahmen der Berichterstattung um einen Mordprozess. Auf Wunsch des abgebildeten Anwalts wurden diese Aufnahmen nicht ausgestrahlt. Dies genügte dem Gefilmten jedoch nicht und er setzte sich zum Ziel, auch alle zukünftigen Aufnahmen von ihm gerichtlich verbieten zu lassen. Die Richter des LG Berlin lehnten seinen Unterlassungsantrag jedoch ab. Zur Begründung gaben sie an, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Privatsphäre des Abgebildeten erfordere. Eine solche Abwägung könne jedoch nicht für Bilder erfolgen, die noch gar nicht bekannt seien und deren Kontext sich noch nicht ersehen lasse. Bei den vielfältigen Möglichkeiten, auch ähnliche oder „kerngleiche“ Bilder wie in der Vergangenheit zu erstellen, ließen sich nicht alle Varianten von einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfassen.

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