IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    DR. DAMM & PARTNER hatten bereits am 10.12.2008 berichtet, dass mehrere tausend eBay-Angebote die wertlose Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ enthielten (Link: Klausel). Nunmehr hat die Wettbewerbszentrale Büro München unter dem 23.03.2009 einen Onlinehändler abgemahnt (JavaScript-Link: Laube). Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ Die Münchener Wettbewerbszentrale beanstandet vorstehende Klausel, da sie       § 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 UWG widerspreche, welcher u.a. bei berechtigten Abmahnungen einen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsehe. Eine dem entgegenstehende Klausel verstieße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    Bei eBay findet offensichtlich die Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, wie in diesem ersten Beispiel, welches sich auch an die „Freunde der Abmahnungen“ richtet (eBay-Auktion), zunehmend Gefallen. Eine einfache Suchanfrage bei eBay ergibt über 6.500 „positive“ Ergebnisse.  Die Klausel ist selbstverständlich gehaltlos und wird der exemplarisch genannten Anbieterin bei einer zukünftigen kostenpflichtigen Abmahnung ihres gegenwärtig wettbewerbswidrigen Auftritts nicht weiterhelfen. Die Abmahnung selbst stellt nach Auffassung von Gesetzgeber und Rechtsprechung bereits das – gegenüber einem Gerichtsverfahren – entgegenkommende Verhalten dar (vgl. u.a. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG).

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