Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel, nach welcher Verbraucher für Flugkosten in Vorleistung gehen muss, ist wirksamveröffentlicht am 7. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2014, Az. 16 U 15/14 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 309 BGB, § 309a BGB, § 320 BGB, § 641 Abs 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“ wirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die AGB-Klausel „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ bei Verkauf einer Einbauküche ist unwirksamveröffentlicht am 11. März 2013
BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 162/12
§ 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ unwirksam ist, da die Klausel die Kunden der Beklagten verpflichte, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlören auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft sei. Zum Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 37/2013: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: 14.000 Euro Ordnungsgeld für das Weiterbetreiben einer Abo-Falle trotz Unterlassungsurteilveröffentlicht am 11. Oktober 2012
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 2-03 O 556/09
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Frankfurt hat entschieden, dass das weitere Betreiben einer Abo-Falle im Internet trotz Untersagung durch Urteil ein empfindliches Ordnungsgeld nach sich zieht. Vorliegend hatte die Beklagte die AGB-Klausel „Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen“ trotz entgegenstehendem Urteil weiter auf ihrer Internetseite verwendet. Zudem wurden in 6 Fällen Zahlungsaufforderungen an Vertragspartner verschickt, welche unter der Berufung auf die genannte AGB-Klausel zur Zahlung des Jahresbeitrags im Voraus für die Nutzung einer Datenbank aufgefordert wurden, obwohl hierauf kein Anspruch bestand. Das Gericht bescheinigte dem Geschäftsführer der Beklagten grobe Fahrlässigkeit – der Nachweis des Vorsatzes gelang nicht – und setzte 5.000 EUR Ordnungsgeld für die weiter im Internet abrufbaren AGB und jeweils 1.500 EUR für jede Zahlungsaufforderung fest. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Berechtigung einer Vorkasseforderung des Onlinehändlers, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch kein Vertrag geschlossen worden istveröffentlicht am 11. September 2012
OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29.08.2012, Az. 6 W 84/12
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher eine Zahlung zu einem Zeitpunkt zu veranlassen ist, in dem noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht, unwirksam ist und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine solche Geschäftsbedingung sei mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- eBay: Betrüger muss für mehrere Jahre ins Gefängnisveröffentlicht am 23. September 2011
Nach einer Meldung von heise hat das Landgericht Heidelberg einen bei eBay agierenden Betrüger zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt für ca. 320 Betrugsfälle. Der Mann hatte über eBay zahlreiche Waren gegen Vorkasse angeboten – aber nie ausgeliefert. Mehr als 130.000 EUR soll er dabei erbeutet haben. Dabei war der Arm der deutschen Justiz ausnahmsweise einmal lang: Der bereits vorbestrafte Betrüger lebte und agierte in Thailand und wurde auf einem dortigen Flughafen festgenommen.
- Studie: Deutsche Verbraucher zahlen im Internet gern per Vorkasseveröffentlicht am 9. Dezember 2008
Laut einer Studie des Branchenverbandes BITKOM wird im Internet meist per Vorkasse und Rechnung gezahlt. Allerdings nutzten bereits 11 % der Internetkäufer neue Bezahlverfahren zu denen auch T-Pay oder Paypal gehörten. Jeweils 31 Prozent aller Bundesbürger haben per Vorkasse und per Rechnung schon einmal ihre Onlinekäufe beglichen. Laut BITKOM wurde die Einzugsermächtigung bereits von 18 % der Deutschen genutzt. Populär seien zudem die Bezahlung der Leistung per Nachnahme (16 %), Kreditkarte (15 %) und spezielle Internetbezahlsysteme wie Paypal, T-Pay oder ClickandBuy. Diese seien immerhin von jedem Neunten (11 %) in Anspruch genommen worden (JavaScript-Link: Studie Zahlweise). Dies berichtet www.onlinemarktplatz.de (JavaScript-Link: Zahlungsweisen).